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Das SG Gießen hat entschieden, dass die Rentenversicherung
zeitnah nach dem am 01.01.2005 neu in Kraft getretenen "Gesetz zur
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht" hätte darüber beraten
müssen, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente auch bei
eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht.
Die 58-jährige Klägerin lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nachdem ihre Lebenspartnerin im Juni 2003 verstorben war, stellte sie im Juli 2003 bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Den Antrag lehnte die Rentenversicherung ab, weil zu diesem Zeitpunkt noch eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine solche Rente fehlte. Durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht" wurden dann eingetragene Lebenspartnerschaften auch umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversorgung einbezogen.
Einen neuen Antrag auf eine Witwenrente stellte die Klägerin aber erst im Juni 2009, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt von der neuen Regelung erfahren hatte. Die Rentenversicherung bewilligte ihr daraufhin eine Witwenrente ab dem 01.06.2008. Mit ihrer Klage wollte die Frau erreichen, dass ihr Witwenrente ab Inkrafttreten der Neuregelung gezahlt wird. Sie begründete dies damit, die Rentenversicherung hätte sie aufgrund des ersten Rentenantrages rechtzeitig auf das neue Gesetz hinweisen müssen, sie hätte den Antrag dann auch früher gestellt. Die Rentenversicherung argumentierte dagegen, das frühere Rentenverfahren sei abgeschlossen gewesen und sie habe damals nicht wissen können, ob, ggf. wann und mit welcher Ausgestaltung eine Neuregelung bei eingetragenen Partnerschaften erfolgt. Zudem sei auf das neue Gesetz auch in den Medien hingewiesen worden. Dass die Klägerin erst vier Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung einen neuen Antrag gestellt habe, könne ihr daher nicht angelastet werden.
Das SG Gießen hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hätte die Rentenversicherung die Klägerin zeitnah nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beraten müssen, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Witwenrente bestehe. Die Pflicht hierfür ergebe sich aus § 115 Abs. 6 SGB VI. Nach dieser Vorschrift solle ein Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Vorschrift habe den Sinn, nicht ausreichende informierte Versicherte vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu schützen. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften handele es sich um eine überschaubare Gruppe. Dem Rentenversicherer seien aufgrund des früheren Verfahrens alle relevanten Daten bekannt gewesen, er hätte daher erkennen können, dass der Klägerin ab 01.01.2005 eine Rente zustand.
Da der Rentenversicherer eine konkrete Hinweispflicht gehabt habe, komme es auch nicht mehr darauf an, dass seinerzeit über die Neuregelung in den Medien informiert worden sei. Bei Verletzung einer konkreten Hinweispflicht könne sich ein Versicherungsträger darauf nicht mehr berufen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Die 58-jährige Klägerin lebte in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nachdem ihre Lebenspartnerin im Juni 2003 verstorben war, stellte sie im Juli 2003 bei der Rentenversicherung einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Den Antrag lehnte die Rentenversicherung ab, weil zu diesem Zeitpunkt noch eine entsprechende Rechtsgrundlage für eine solche Rente fehlte. Durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrecht" wurden dann eingetragene Lebenspartnerschaften auch umfassend in die Hinterbliebenenversorgung der gesetzlichen Rentenversorgung einbezogen.
Einen neuen Antrag auf eine Witwenrente stellte die Klägerin aber erst im Juni 2009, nachdem sie zu diesem Zeitpunkt von der neuen Regelung erfahren hatte. Die Rentenversicherung bewilligte ihr daraufhin eine Witwenrente ab dem 01.06.2008. Mit ihrer Klage wollte die Frau erreichen, dass ihr Witwenrente ab Inkrafttreten der Neuregelung gezahlt wird. Sie begründete dies damit, die Rentenversicherung hätte sie aufgrund des ersten Rentenantrages rechtzeitig auf das neue Gesetz hinweisen müssen, sie hätte den Antrag dann auch früher gestellt. Die Rentenversicherung argumentierte dagegen, das frühere Rentenverfahren sei abgeschlossen gewesen und sie habe damals nicht wissen können, ob, ggf. wann und mit welcher Ausgestaltung eine Neuregelung bei eingetragenen Partnerschaften erfolgt. Zudem sei auf das neue Gesetz auch in den Medien hingewiesen worden. Dass die Klägerin erst vier Jahre nach Inkrafttreten der Neuregelung einen neuen Antrag gestellt habe, könne ihr daher nicht angelastet werden.
Das SG Gießen hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hätte die Rentenversicherung die Klägerin zeitnah nach dem Inkrafttreten der Neuregelung beraten müssen, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Witwenrente bestehe. Die Pflicht hierfür ergebe sich aus § 115 Abs. 6 SGB VI. Nach dieser Vorschrift solle ein Träger der Rentenversicherung die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. Die Vorschrift habe den Sinn, nicht ausreichende informierte Versicherte vor Nachteilen aus dem Antragsprinzip zu schützen. Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften handele es sich um eine überschaubare Gruppe. Dem Rentenversicherer seien aufgrund des früheren Verfahrens alle relevanten Daten bekannt gewesen, er hätte daher erkennen können, dass der Klägerin ab 01.01.2005 eine Rente zustand.
Da der Rentenversicherer eine konkrete Hinweispflicht gehabt habe, komme es auch nicht mehr darauf an, dass seinerzeit über die Neuregelung in den Medien informiert worden sei. Bei Verletzung einer konkreten Hinweispflicht könne sich ein Versicherungsträger darauf nicht mehr berufen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
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