Häufig nutzen Auszubildende oder Studenten die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld negativ auswirken, warnt der Steuerberater-Verband e.V. Köln.
Zwar habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die schädliche Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Damit könne ein Volljähriger beispielsweise neben seiner Erstausbildung bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres Einnahmen in unbegrenzter Höhe erzielen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt seien, müssten jedoch aufpassen.
In Monaten mit einer "schädlichen Erwerbstätigkeit" würden anderenfalls für ihre Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge wegfallen.
Für Volljährige in einer Zweitausbildung gelte beim Hinzuverdienst eine zeitliche Beschränkung von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche. Zwar dürfe dieser Stundensatz für höchstens zwei Monate innerhalb eines Jahres überschritten werden. Dafür müsse dann aber in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden, damit die 20 Stunden-Grenze im Jahresdurchschnitt wieder eingehalten wird.
Unabhängig von der Stundenanzahl sei der Mini-Job des Nachwuchses unschädlich. Als Mini-Job gelten nach wie vor kurzfristige Beschäftigungen, die zeitlich auf zwei Monate oder insgesamt auf maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt seien. Die Höhe des Arbeitsentgelts spiele dabei keine Rolle.
Zu den Mini-Jobs zählten daneben die geringfügigen Beschäftigungen. Bei dieser regelmäßig ausgeübten Tätigkeit gelte es insbesondere, die ab 01.01.2013 geltende Entgeltgrenze von monatlich 450 Euro zu beachten. Diese Grenze dürfe regelmäßig nicht überschritten werden.
Zwar habe der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die schädliche Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Damit könne ein Volljähriger beispielsweise neben seiner Erstausbildung bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres Einnahmen in unbegrenzter Höhe erzielen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt seien, müssten jedoch aufpassen.
In Monaten mit einer "schädlichen Erwerbstätigkeit" würden anderenfalls für ihre Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge wegfallen.
Für Volljährige in einer Zweitausbildung gelte beim Hinzuverdienst eine zeitliche Beschränkung von durchschnittlich 20 Stunden pro Woche. Zwar dürfe dieser Stundensatz für höchstens zwei Monate innerhalb eines Jahres überschritten werden. Dafür müsse dann aber in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden, damit die 20 Stunden-Grenze im Jahresdurchschnitt wieder eingehalten wird.
Unabhängig von der Stundenanzahl sei der Mini-Job des Nachwuchses unschädlich. Als Mini-Job gelten nach wie vor kurzfristige Beschäftigungen, die zeitlich auf zwei Monate oder insgesamt auf maximal 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt seien. Die Höhe des Arbeitsentgelts spiele dabei keine Rolle.
Zu den Mini-Jobs zählten daneben die geringfügigen Beschäftigungen. Bei dieser regelmäßig ausgeübten Tätigkeit gelte es insbesondere, die ab 01.01.2013 geltende Entgeltgrenze von monatlich 450 Euro zu beachten. Diese Grenze dürfe regelmäßig nicht überschritten werden.
Quelle: Juris
Anmerkung von Detlef Brock- Sozialberater:
Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird, denn die Bewilligung des Kindergeldes erfolgte ohne einen - ausdrücklichen Rückforderungsvorbehalt (LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2013 - L 6 AS 376/11; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 - L 2 AS 5392/11 und BSG, Urteil vom 23. August 2011 – B 14 AS 165/10 R).
Dies hat zur Folge, dass Bewilligungsbescheide nicht rechtswidrig werden, wenn später eine Rückzahlungsverpflichtung begründet wird.
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