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Beruhen die Unterkunftrichtlinien der Jobcenter nicht auf einem schlüssigen Konzept, werden die Sozialgericht in der Regel die angemessenen Wohnkosten nach der Wohngeldtabelle bestimmen können

Die meisten Unterkunftsrichtlinien beruhen nicht auf einem, vom Bundessozialgericht anerkannten, schlüssigen Konzept. Liegt ein solche Konzept nicht vor, müssen die Sozialgerichte hinsichtlich Sachverhalten aus der Vergangenheit keinen übermäßigen Untersuchungsaufwand betreiben, sondern darlegen, dass sich der abstrakt angemessenen Mietpreis nicht mehr ermitteln lässt.
In diesen Fällen sind die Kosten der Unterkunft nicht grenzenlos zu gewähren, sondern nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% zu bestimmen. Man kann die Wohngeldtabelle nicht unmittelbar anwenden, sondern muss zunächst die Mietenstufe, der Wohnung nach der Anlage zur Wohngeldverordnung ermitteln. Für alle Gemeinden und Städte ist hier jeweils eine Mietenstufe festgelegt. In der Wohngeldtabelle werden die Kaltmiete, d.h. die Nettokaltmiete und die kalten Betriebskosten erfasst. Die Heizkosten werden hiervon unabhängig ermittelt.

BSG, Urteil vom 16.04.2013 B 14 AS 28/12 R BSG Urteil

Kommentare

  1. nicht grenzenlos zu gewähren, sondern nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 10% zu bestimmen.

    Ne, ja, scho klar. Nach ner 4 Jahre alten Tabelle. Weil ja die Kosten seitdem kaum gestiegen sind.
    Kopfbatsch!

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  2. Für Eigenheimbesitzer werden nur die öffentlichen Ver-und Entsorger anerkannt, die Grundsteuer und der Schornsteinfeger und die Heizungswartung.- Keine Aufwendungen für Grundstückspflege,Schneeberäumung, Streumittel, Hausbeleuchtung, Müllplatz...
    Bei Mietern ist das in der Nettokaltmiete enthalten.- Eigenheimbesitzer müssen dies vom Regelsatz bezahlen. Auch Heizkosten erhalten sie nur pro Person und "angemessene" Quadratmeter, sodass die Räume nicht mehr richtig durchgeheizt werden können und die Gebäude geschädigt werden.
    Dieses Eigentum ist nicht geschützt- es verliert dadurch an Wert, vergammelt und es kann im Alter nicht mehr bewohnt werden ohne richtig viel zu investieren. Mit den Minirenten werden dann auch ehemalige Eigenheimbesitzer wieder Stütze brauchen.- Hier beisst sich die Katze wiedermal in den Schwanz
    P.Schmidt

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    1. Das ist die bittere Wahrheit, ich bin selber davon betroffen. Heizkosten will man jetzt kürzen auf 82 Euro im Monat statt wie bisher über Jahre die 120 Euro gezahlten tatsächlichen Kosten. Woher kommt auf einmal der sinneswandel. Ganz einfach man hat mir von Amtswegen einfach eine neue BG Nummer gegeben und nun ist das alles eben anders. Ein Schelm der sich böses dabei denkt. In welchem Film lebe ich hier eigentlich.

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  3. Soviel Dummfug tut weh!
    Da führt das Gericht in seiner Lobhudelei die eigenen Urteile an.
    Explizit hierzu: Wohngeldtabelle + 10 %.
    Hat einer der hohen Herren schon mal nachgesehen, von wann genau diese Tabelle ist?
    Es handelt sich um das Wohngeldgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung.
    Auf Deutsch: Die Mieten haben sich seit Januar 2009 (also seit 4,5 Jahren) NICHT erhöht???
    Kopfschüttel

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  4. Klar ist die Tabelle mittlerweile ein alter Hut, denn sie beruht auf Zahlen vor 2009, der letzten Anpassung des Wohngeldgesetzes. Die 10% drüften aber in Regionen ausserhalb der Ballungsräume in der Regel den Inflationsausgleich = Kostensteigerung bei den Mietwohnung berücksichtigen. In den Ballungsräumne geht die rechnung heute nicht mehr auf und ein Zuschlag von 20 bis 30% drüfte erforderlich sein. Demnächst 2014 gibt es wider einen Wohngeldbericht und wir werden sehen.

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