Direkt zum Hauptbereich

Hartz IV: Wie sind Steuerrückerstattungen nach dem Eröffnungsbeschluss im Verbraucherinsolvenzverfahren zu berücksichtigen?

1. Steuerrückerstattung nach dem Eröffnungsbeschluss

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das eigentliche Verbraucherinsolvenzverfahren, da mit dem Beschluss das vorhandene Vermögen in Beschlag genommen und der Treuhänder bestellt wird. Dieser hat für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Vertretungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse inne.

Zur Insolvenzmasse zählt neben dem bereits vorhandenen Vermögen auch das neu erworbene Vermögen. Nach §§ 850ff ZPO ist von der Beschlagnahme des neu erworbenen Vermögens nicht pfändbares Arbeitseinkommen ausgeschlossen, so dass dieses Arbeitseinkommen als bereites Mittel der oder dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stünde.

Zu den Pfändungsfreigrenzen vgl. WDB-Beitrag Nr. 110100.


In die Insolvenzmasse fallen dagegen alle pfändbaren Vermögensgegenstände und unterliegen somit der Verfügungsbefugnis des Treuhänders, d. h. diese Vermögensgegenstände stehen der oder dem Leistungsberechtigten nicht als bereite Mittel zur Verfügung und sind bei der Berechnung des Leistungsanspruches nach dem SGB II nicht zu berücksichtigen.

Steuerrückerstattungen sind nicht als Arbeitseinkommen zu werten und unterfallen daher nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850ff ZPO, so dass diese während der laufenden Verbraucherinsolvenz in vollem Umfang der Insolvenzmasse zufließen.

Sie sind daher bei der oder dem Leistungsberechtigten nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

 

2. Steuerrückerstattung in der sechsjährigen Wohlverhaltensphase


Ist die Insolvenzmasse verteilt, endet das eigentliche Insolvenzverfahren. Hieran schließt sich die sechsjährige Wohlverhaltensphase an, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner einen Antrag auf eine Restschuldbefreiung gestellt hat. Während dieser Phase ist der Treuhänder nicht mehr umfassend vertretungs- und verfügungsbefugt.

Nach § 287 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) hat die Schuldnerin bzw. der Schuldner dem Antrag auf Restschuldbefreiung die Erklärung beizufügen, dass die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtritt. Bei der Steuerrückerstattung handelt es sich nicht um Arbeitseinkommen; sie ist daher nicht von der Abtretungserklärung an den Treuhänder umfasst.

Die Steuererstattung ist demnach als einmalige Einnahme anzurechnen.

Zur Berücksichtigung von Steuererstattungen bei zusammen veranlagten Ehepartnern siehe WDB-Beitrag Nr. 110103.

Veröffentlicht: 25.03.13

WDB-Beitrag Nr.: 110119

Bundesagentur für ArbeitStand 25.03.2013





Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint