Der für die Normenkontrollverfahren zuständige 36. Senat des Landessozialgerichtes Berlin-Brandenburg wird in Kürze erneut über die Wirksamkeit der Wohnaufwendungenverordnung im Land Berlin entscheiden.
Dies teilte der Vorsitzende des 36. Senates dem Sozialrechtexperten Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann am 08.07.2013 mit.
Wir erinnern uns: Mit dem 03. April 2012 war der Berliner Senat vorgeprescht und hatte als erstes durch Rechtsverordnung die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft festgelegt. Herausgekommen war die WAV zur WAV
Hierzu gibt es zwei Entscheidungen des Landessozialgerichtes
1. Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag eines Sozialhilfeempfängers Hier hatte der 36. Senat entschieden, dass die Normenkontrollklage unzulässig sein. Urteil vom 07.09.2012 L 36 AS 1162/12 NK.Hier war die Normenkontrollklage vom 36 Senat zurückgewiesen worden, weil die WAV nicht auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII Sozialhilfeempfänger, grundsicherung im Alter), sondern nur auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II anzuwenden ist. Über die Anwendung muss des Bundessizialgerichte entscheiden, den die Revision ist eingelegt (BSG, B 14 AS 70/12 R).
2. Die Entscheidung über die Normenkontrollklage einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II vom 25.04.2013 zur Geschäftsnummer L 36 AS 2095/12 NK. In dieser Entscheidung war die WAV für Unwirksam erklärt worden.
Der Sozialrechtsexperte berichtete über beide Entscheidungen. Voraussichtlich ergehen jetzt noch zwei Entscheidungen und zwar über eine alleinstehende Person und eine dreiköpfige Familie, die es trotz aller Bemühungen nicht geschafft haben, eine "angemssene Wohnung" zu finden.
Dies teilte der Vorsitzende des 36. Senates dem Sozialrechtexperten Rechtsanwalt Ludwig Zimmermann am 08.07.2013 mit.
Wir erinnern uns: Mit dem 03. April 2012 war der Berliner Senat vorgeprescht und hatte als erstes durch Rechtsverordnung die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft festgelegt. Herausgekommen war die WAV zur WAV
Hierzu gibt es zwei Entscheidungen des Landessozialgerichtes
1. Die Entscheidung über den Normenkontrollantrag eines Sozialhilfeempfängers Hier hatte der 36. Senat entschieden, dass die Normenkontrollklage unzulässig sein. Urteil vom 07.09.2012 L 36 AS 1162/12 NK.Hier war die Normenkontrollklage vom 36 Senat zurückgewiesen worden, weil die WAV nicht auf Leistungsberechtigte nach dem SGB XII Sozialhilfeempfänger, grundsicherung im Alter), sondern nur auf Leistungsberechtigte nach dem SGB II anzuwenden ist. Über die Anwendung muss des Bundessizialgerichte entscheiden, den die Revision ist eingelegt (BSG, B 14 AS 70/12 R).
2. Die Entscheidung über die Normenkontrollklage einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II vom 25.04.2013 zur Geschäftsnummer L 36 AS 2095/12 NK. In dieser Entscheidung war die WAV für Unwirksam erklärt worden.
Der Sozialrechtsexperte berichtete über beide Entscheidungen. Voraussichtlich ergehen jetzt noch zwei Entscheidungen und zwar über eine alleinstehende Person und eine dreiköpfige Familie, die es trotz aller Bemühungen nicht geschafft haben, eine "angemssene Wohnung" zu finden.
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