Verletzt sich die Schwiegertochter beim Sturz auf eisglattem Weg nachdem sie Geld vom Konto der von ihr gepflegten Schwiegermutter für den Wocheneinkauf abgehoben hat, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall, für den die Unfallversicherung eintrittspflichtig ist. Die Schwiegertochter wollte mit dem Geld für ihre Schwiegermutter einkaufen, so wie sie es seit geraumer Zeit tut. Das gehört mit zu der von ihr übernommenen hauswirtschaftlichen Versorgung für die erkrankte Schwiegermutter mit Pflegestufe II. Die Unfallversicherung lehnte die Ansprüche ab, weil sich der Unfall nicht zu Hause ereignet habe. Das Landessozialgericht München hat entschieden, dass nicht nur die Pflege zu Hause bei dem Pflegebedürftigen unfallversichert ist, sondern zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehört auch das Einkaufen und damit eine Tätigkeit, die der pflegende Angehörige für den Pflegebedürftigen ausserhalb des Hauses erledigt. Wenn wie hier für das Einkaufen für die pflegebedürftige Schwiegermutter vorher Bargeld vom Konto des Pflegebedürftigen abgehoben werden muss, ist der Weg zum Geldautomaten für das Einkaufen erforderlich und daher auch unfallversichert.
Quelle: LSG München 27.03.2013 L 2 U 516/11 - juris
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