Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asybewerberleistungsgesetz beziehen, erhalten bei Überprüfung bestandskräftiger Leistungsbescheide rückwirkende Leistungen nur für ein Jahr.
Dies entschied der 7.Senat des Bundessozialgerichtes mit Urteil vom 26.06.2013 B 7 AY 6/12 R
Das BSG wendet den im Sozialhilferecht geltenden § 116a SGB XII entsprechend an.
Leistungsbescheide sind bestandskräftig, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat kein Widerspruch eingelegt wurde.
Dringender Rat an alle Asylbewerber und deren Berater: Bestehen auch nur geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides: Widerspruch rechtzeitig einlegen.
Dies entschied der 7.Senat des Bundessozialgerichtes mit Urteil vom 26.06.2013 B 7 AY 6/12 R
Das BSG wendet den im Sozialhilferecht geltenden § 116a SGB XII entsprechend an.
Leistungsbescheide sind bestandskräftig, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat kein Widerspruch eingelegt wurde.
Dringender Rat an alle Asylbewerber und deren Berater: Bestehen auch nur geringste Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides: Widerspruch rechtzeitig einlegen.
Es sollte darauf hingewiesen, werden, dass nach § 44 Abs. 2 S. 2 die 1-Jahres-Frist vom Jahresbeginn des laufenden Jahrs beginnt, so dass bis zu 2 Jahren also im Extremfall ein Bescheid überprüft werden könnte.
AntwortenLöschenGilt noch die 3 jahresfrist eine Klage zu erheben, oder ist die Frist in der man auf den Widerspruchsbescheid klagen kann verkürzt worden?
AntwortenLöschenWas passiert wenn man trotz Prozesskostenbeihilfe ein Verfahren verliert, muss man dann den Anwalt der Arge und die Gerichtskosten bezahlen?
Wie verhält sich das bei einem NOCH VOR dem BVerfG-Urteil zu den Asylbewerberleistungen gestellten Überprüfungsantrag?
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