Die bisherige Praxis der Arbeitgeber, den Urlaub des Arbeitnehmers beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit zu kürzen, ist nicht zulässig. So entschied der EuGH am 13.06.2013.
Nur zu gern verringern die Arbeitgeber den während der Vollzeit erarbeiteten Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer in die Teilzeitbeschäftigung wechselt. Der Resturlaub aus der Vollzeit wird dann nur noch entsprechend der neuen Arbeitszeit anteilig gewährt. Dies ist mit Unionsrecht unvereinbar. Der bezahlte Erholungsurlaub genießt im Unionsrecht nämlich besondere Bedeutung wie ja auch das Diskriminierungsverbot der Teilzeitbeschäftigten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf seinen bislang erdienten Urlaub in vollem Umfang. Eine anteilige Berechnung ist nicht zulässig. Die Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der zuvor erdiente Jahresurlaubsanspruch verringert und an die neue Teilzeitbeschäftigung angepaßt wird, ist gleichfalls nicht zulässig.
Tipp: Nicht nur die Urlaubstage sind in vollem Umfang zu gewähren, auch Urlaubsentgelt und Urlaubsabgeltung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses müssen vom höheren Vollzeiturlaub berechnet werden !
Quelle: EuGH, Beschluss vom 13.6.2013 (C-415/12) mehr>>
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