Entschied das Sozialgericht Heilbronn und weicht daher nicht von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Übernahme von Bestattungskosten ab.
Nach der Entscheidung des 8. Senates des Bundessozialgerichtes vom 25.08.2011 B 8 SO 20/10 R gehören zu den Bestattungskosten nur die Kosten, die sich unmittelbar aus den öffentlich rechtlichen (Bestattungs-)Vorschriften ergeben oder aus religiösen Gründen unerlässlich sind. Der Leichenschmaus zählt im christlichen oder atheistischen Religionskreis nicht hierzu.
Die Entscheidung des Sozialgerichtes Heilbronn folgt dieser Rechtsprechung.
Nach der Entscheidung des 8. Senates des Bundessozialgerichtes vom 25.08.2011 B 8 SO 20/10 R gehören zu den Bestattungskosten nur die Kosten, die sich unmittelbar aus den öffentlich rechtlichen (Bestattungs-)Vorschriften ergeben oder aus religiösen Gründen unerlässlich sind. Der Leichenschmaus zählt im christlichen oder atheistischen Religionskreis nicht hierzu.
Die Entscheidung des Sozialgerichtes Heilbronn folgt dieser Rechtsprechung.
Da kann man ja als Hartzer nur hoffen, das niemand aus der Familie stirbt.
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