Auch beim Besuch einer Sonderschule ist die Übernahme von Kosten für einen qualifizierten Schulbegleiter im Rahmen der Eingliederungshilfe möglich.
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B
1.Lediglich unterstützende (auch pädagogische) Maßnahmen sind nicht dem schulischen Kernbereich zuzurechnen, wenn die eigentliche Beschulung (Unterricht, Wissensvermittlung und -einübung) durch die schulischen Lehrkräfte erfolgt.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind in diesen Fällen nicht aufgrund der Spezialität des Schulrechts (BSG SozR 4-3500 § 54 Nrn. 8 und 10), sondern allenfalls durch den Nachrang der Sozialhilfe ausgeschlossen.
2. Wird die Schulbegleitung durch die Schule bereitgestellt, sind die Regelungen des sozialhilferechtlichen Leistungserbringerrechts der §§ 75 ff. SGB XII zu beachten.
3. Bei Leistung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer kann auch ohne konkretes Leistungsangebot i.S.d. § 75 Abs. 4 SGB XII bei Ermessensreduktion auf Null ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen.
1.Lediglich unterstützende (auch pädagogische) Maßnahmen sind nicht dem schulischen Kernbereich zuzurechnen, wenn die eigentliche Beschulung (Unterricht, Wissensvermittlung und -einübung) durch die schulischen Lehrkräfte erfolgt.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind in diesen Fällen nicht aufgrund der Spezialität des Schulrechts (BSG SozR 4-3500 § 54 Nrn. 8 und 10), sondern allenfalls durch den Nachrang der Sozialhilfe ausgeschlossen.
2. Wird die Schulbegleitung durch die Schule bereitgestellt, sind die Regelungen des sozialhilferechtlichen Leistungserbringerrechts der §§ 75 ff. SGB XII zu beachten.
3. Bei Leistung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer kann auch ohne konkretes Leistungsangebot i.S.d. § 75 Abs. 4 SGB XII bei Ermessensreduktion auf Null ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen.
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