Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2013 - L 7 SO 1931/13 ER-B
1.Lediglich unterstützende (auch pädagogische) Maßnahmen sind nicht dem schulischen Kernbereich zuzurechnen, wenn die eigentliche Beschulung (Unterricht, Wissensvermittlung und -einübung) durch die schulischen Lehrkräfte erfolgt.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind in diesen Fällen nicht aufgrund der Spezialität des Schulrechts (BSG SozR 4-3500 § 54 Nrn. 8 und 10), sondern allenfalls durch den Nachrang der Sozialhilfe ausgeschlossen.
2. Wird die Schulbegleitung durch die Schule bereitgestellt, sind die Regelungen des sozialhilferechtlichen Leistungserbringerrechts der §§ 75 ff. SGB XII zu beachten.
3. Bei Leistung durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer kann auch ohne konkretes Leistungsangebot i.S.d. § 75 Abs. 4 SGB XII bei Ermessensreduktion auf Null ein Anspruch auf Kostenübernahme bestehen.
In meinem Blog erfahren Sie das Neueste aus dem Arbeits- und Sozialrecht. Rechtsprechung, Gesetzgebung und Literatur
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Kostenübernahme von Medizinal-Cannabis nur bei "Mindestevidenz"
Das SG Nürnberg hat entschieden, dass ein Patient nicht allein deswegen einen Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabis ha...
-
Zum Urteil Bayerische Landessozialgericht 29.03.2012 , - L 7 AS 961/11 - Nach Ansicht des LSG werden "erschlichene" Arbeitsunfä...
-
Alle Hartz IV-Bescheide für 2013 sind ausnahmslos rechtswidrig Seit Kurzem erhalten Leistungsberechtigte Bewilligungs- und Änderungsbesch...
-
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übern...
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen