Das geht vielen Menschen so: am Anfang wird ein befristeter Arbeitsvertrag zunächst für 1 Jahr geschlossen, sagen wir mal vom 30.07.2010 bis zum 29.07.2011. Kurz vor dem Ablauf verlängert dann der Arbeitgeber den Vertrag um ein weiteres Jahr - so rechnet er bis zum 30.07.2012. Der Arbeitnehmer ist froh, dass der Vertrag überhaupt verlängert wurde und der Arbeitgeber muss sich nicht binden.
So denkt er jedenfalls.
So ist es aber nicht, denn der Arbeitgeber hat sich verrechnet um genau 1 Tag und der Arbeitnehmer freut sich, denn er ist nun unbefristet beschäftigt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag nämlich maximal für 2 Jahre befristen. Die sind aber am 29.07.2012 bereits abgelaufen, also 1 Tag vorher.
Der Arbeitgeber behauptete, er habe sich verschrieben. Das Gericht sah darin ein bloße Schutzbehauptung und gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht.
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.04.2013, 2 Sa 237/12
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So denkt er jedenfalls.
So ist es aber nicht, denn der Arbeitgeber hat sich verrechnet um genau 1 Tag und der Arbeitnehmer freut sich, denn er ist nun unbefristet beschäftigt. Der Arbeitgeber kann den Arbeitsvertrag nämlich maximal für 2 Jahre befristen. Die sind aber am 29.07.2012 bereits abgelaufen, also 1 Tag vorher.
Der Arbeitgeber behauptete, er habe sich verschrieben. Das Gericht sah darin ein bloße Schutzbehauptung und gab dem klagenden Arbeitnehmer Recht.
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 17.04.2013, 2 Sa 237/12
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