Das LSG Chemnitz hat entschieden, dass auch schwerbehinderte Menschen weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach deutschem Sozialhilferecht die Finanzierung eines Pkw unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen beanspruchen können.
weiterlesen hier:
Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013 - L 8 SO 84/11
Keine Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges , denn bereits das Sparguthaben von 42.000,00 EUR ließ – bei einem Schonvermögen von 2.600,00 EUR (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) – jegliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII entfallen.
1. Ein Anspruch auf Gewährung als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation scheidet aus, weil Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht unter die Leistungspflicht des medizinischen Rehabilitationsträgers fallen (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).
2. Auch ein Anspruch auf die begehrte Leistung als Altenhilfe nach § 71 SGB XII scheidet aus. 71 Abs. 4 SGB XII ändert hieran nichts.
3. Auch das von der Berufung herangezogene Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) begründet keinen Anspruch der Klägerin auf bedürftigkeitsunabhängige Soziahilfeleistungen zur Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs.
Verfasser des Beitrags Detlef Brock- Sozialberater
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Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.04.2013 - L 8 SO 84/11
Keine Sozialhilfeleistungen zur Finanzierung eines Kraftfahrzeuges , denn bereits das Sparguthaben von 42.000,00 EUR ließ – bei einem Schonvermögen von 2.600,00 EUR (gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) – jegliche Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII entfallen.
1. Ein Anspruch auf Gewährung als Hilfsmittel der medizinischen Rehabilitation scheidet aus, weil Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens nicht unter die Leistungspflicht des medizinischen Rehabilitationsträgers fallen (§ 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 6, § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX).
2. Auch ein Anspruch auf die begehrte Leistung als Altenhilfe nach § 71 SGB XII scheidet aus. 71 Abs. 4 SGB XII ändert hieran nichts.
3. Auch das von der Berufung herangezogene Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) begründet keinen Anspruch der Klägerin auf bedürftigkeitsunabhängige Soziahilfeleistungen zur Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs.
Verfasser des Beitrags Detlef Brock- Sozialberater
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