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Hartz IV: Keine Verfassungswidrigkeit der Rechtsfolgenbelehrung, und damit der Sanktionsregelungen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.04.2013 - L 12 AS 374/13 B ER rechtskräftig


Eigene Leitsätze


Die Regelungen der §§ 31 bis 31b SGB II sind nicht verfassungswidrig (vgl. Beschluss vom 21.12.2012, - L 12 AS 2232/12 B - ; Beschluss vom 06.02.2013 - L 12 AS 2355/12 B ER).

Eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum liegt nicht vor.

Der Gesetzgeber hat die Kürzung bzw. Streichung der Leistungen nicht alternativlos angeordnet. Vielmehr sieht das Gesetz hierzu modifizierende Regelungen vor, durch die die Existenz des Antragstellers gesichert wird (z.B. § 31a Abs. 3 SGB II). Durch diese Regelung ist das Existenzminimum sichergestellt.

Rechtstipp: LSG NRW, Beschluss vom 21.12.2012 - L 12 AS 2232/12 B

Eigene Leitsätze



In den Vorschriften des § 31 a Abs. 2 Satz 1, 31 SGB II kann weder ein Verstoß gegen Artikel 3 GG noch eine Altersdiskriminierung gesehen werden.

§ 31 a Abs. 2 SGB II ist nicht verfassungswidrig(vgl. hierzu auch Herold Tews in Löns/Herold Tews, SGB II, 3. Auflage 2011, § 31a Rdz 13).



Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.

Kommentare

  1. Mal wieder ein Urteil, bei dessen Lektüre man nur noch mit dem Kopf schütteln kann.
    Der Kern des richterlichen Versagens liegt - wie so oft, wenn's ums Existenzminimum geht - in einem unfaßbaren Mangel an Algebra-Grundkenntnissen:

    "Der Senat stuft die Regelungen der §§ 31 bis 31b SGB II nicht als verfassungswidrig ein (..). Eine Verletzung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat die Kürzung bzw. Streichung der Leistungen nicht alternativlos angeordnet. Vielmehr sieht das Gesetz hierzu modifizierende Regelungen vor, durch die die Existenz des Antragstellers gesichert wird (z.B. § 31a Abs. 3 SGB II). Durch diese Regelung ist das Existenzminimum sichergestellt."

    Das laut BVerfG unverwirkbare Grundrecht auf ein Existenzminimum wird per Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz in einen Geldbetrag umgemuddelt.
    Wird von diesem Betrag etwas abgezogen, so stellt dies prinzipiell eine Verletzung des Grundrechts dar; eine Minderung kann also nur verfassungswidrig sein.

    Nun argumentiert das LSG NRW dreisterweise mit dem § 31a Abs. 3 SGB II, obwohl die dort beschriebenen "ergänzenden" Leistungen nicht nur lediglich eine unverbindliche Option sind, sondern auch noch nur dann überhaupt in Frage kommen, wenn der Regelbedarf bereits um mehr als 30% unterschritten wurde!

    In Zahlen sieht das dann ungefähr so aus:

    100% Regelbedarf = 100% verfassungsgemäßes Existenzminimum

    70% Regelbedarf = 100% verfassungsgemäßes Existenzminimum

    40% Regelbedarf + evtl. Tass Kaff = 100% verfassungsgemäßes Existenzminimum

    10% Regelbedarf + evtl. 100.- für alles außer Tiernahrung = 100% verfassungsgemäßes Existenzminimum

    Bei einer solchen Höchstleistung an kognitiver Insuffizienz wundert es dann auch nicht mehr, wenn aus dem Finanzierungsweg der Sozialleistungen irgendwelche ideellen Rechtsverhältnisse abgeleitet werden, die als über der Verfassung stehend in die Rechtsprechung mit einfließen (Stichwort: Mitwirkungspflichten), ganz zu schweigen von dem ganzen Herumgeschwurbel, mit dem die Gleichartigkeit von Gewaltandrohung und Sanktionsandrohung in Abrede gestellt wird.

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  2. @ Horst Horstmann...
    "Bei einer solchen Höchstleistung an kognitiver Insuffizienz"
    Muss das nicht eher heißen:
    Bei einer solchen Höchstleistung an kognitiver Inkontinenz???

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  3. Mal wieder ein unglaublich lächerliches Urteil! Der ALG2-Regelsatz stellt das menschenwürdige Exitenzminimum dar und ist somit eine Pauschalleistung für jeden hilfsbedürftigen Grundrechtsträger in Deutschland.

    Da kann man dann nicht einfach hingehen und die Hilfsbedürftigen in Folgsame und Unfolgsame einteilen und die letztere Gruppe teilweise mit sogenannten Sachleistungen abspeisen (diese sind zudem eine Kann-Leistung und kommen außerdem erst ab einer Sanktionshöhe von 30% in Betracht)!

    Zudem verletzten Lebensmittelgutscheine die Würde des Betroffenen, denn es kann ihm ja wohl kum zugemutetet werden, sich in aller Öffentlichkeit und vor den Angestellten des Supermarkts als ALG2-Bezieher zu outen.

    Das muss man schon seinbem Vermieter gegenüber nicht tun, weshalb ja der Zwang zur Vorlage einer durch den Vermieter ausgefüllten Mietbescheinigung rechtswidrig ist.

    Hoffentlich landen die Sanktionen endlich vor dem BVerfG!

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  4. Deutschland - denk' ich an deine Richter in der Nacht, bin ich um den Schlaf gebracht!

    Die beteiligten Richter sollen sich, da sie es offenbar selber nicht können, die Urteile des BVerfG vorlesen lassen. Dann werden sie vielleicht merken, daß das Existenzminimum aus zwei Komponenten besteht, aus dem, was zum physischen Überleben nötig ist und dem sonstigen Bedarf, zur Deckung der Grundbedarfe, die über das rein physische hinausgehen, also Körperpflege, Strom, Heizung, Telefon, Hut, Buch, Zeitung, Nahverkehr, Kerze, Papier, Nadel, Faden, und die ganzen übrigen Kleinigleiten des täglichen Lebens.

    Dummköpfe, unerträgliche - oder sie sind Marionetten, die nur so handeln, wie ein anderer an ihren Fäden zieht.

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  5. Das Urteil sollte man an ECOSOC und den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterleiten und dort intervenieren. Desgleichen in allen Ländern der EU; um zu dokumentieren, dass wir die Rechtsprechung betreffend zur Bananenrepublik abgestiegen sind.

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  6. hartz 4 abschaffen. bedingungsloses grundeinkommen einführen. alles andere ist menschenverachtend!

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  7. Da mit nicht bekannt ist das dieses Urteil durch das BVerfG vom 9.2.2010 für ungültig erklärt wurde, lass ich den Link einfach mal da:

    http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

    Dort wird im übrigen auch festgelegt das das hundert vom Regelsatz das absolute Existenzminimum darstellt, eine kürzung also Verfassungswiedrig IST.

    Sollten die Richter des LSG NRW vielleicht auch mal durchlesen, ist sehr interessant ;)

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  8. solange vom BVerfG nichts anderes verlautet wird besteht weiterhin dieses urteil und kein landessozial gericht kann es als unwirksam erklären

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  9. Schließe mich an. Ein Grundeinkommen sollte schon eingeführt werden, der Rest steht hier schon. Das SGB darf niemals über dem BGB stehen. Die Kosten für Lebensmitten und der Miete steigen ja auch immer wieder, aber der Regelbedarf/die KDU wird auch nicht gerade angepasst.

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  10. Das SGB II steht bereits über das GG und hebelt damit den Art. 1 aus.
    Im Übrigen heißt es von seitens des Gesetzgebers, dass die Regelbedarfsleistungen noch verfassungskonform sind.
    Der Widerspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem Verfassungsrechtlern, die zu dubiosen Urteilen kommen. Welche Politiker stecken dahinter? Mit Hartz IV wurde das Grundgesetz auf Grund gesetzt.

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  11. Die Debatte ist insofern völlig unsinnig,als das die Bundesrepublik Deutschland keine Verfassung hat,sondern ein Grundgesetz.
    Die Vereinigten Staaten von Amerika haben eine Verfassung.
    Somit ist die Selbstbezeichnung "Bundesverfassungsgericht" schon ein Witz an sich.

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  12. siehe 2. Bundesbereinigungsgesetz vom 23.11.2007! Die Besatzungsbehörden haben sich voll zu ihren Rechten und Pflichten bekannt. Es gilt Besatzungsrecht! In besetzten Gebieten gilt die HLKO, Art 43 besagt:"Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist,...unter Beachtung der Landesgesetze (BGB, StGB, Reichsverfassung von 1871, Reichsversicherungsordnung ...)!!!! Nachkonstitutionelles Recht ist "nicht" mehr anzuwenden. Wer hält sich an die gültigen Gesetze in dieser Bananenrepublik? Der gesamte Bundestag gehört sofort aufgelöst, aber leider ist dieses Volk gelähmt und von der TV-Lügenhirnwäsche restlos verblö...!

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