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Kein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Umzugs und Unterkunftskosten, wenn eine konkrete Wohnung vorhanden ist

Eine obdachlose Frau wollte, dass ihre das Jobcenter 260 € monatlich, für eine nicht näher bezeichnete Wohnung in Aussicht stellte, hilfweise ihr Hotelkosten in Höhe von monatlich 2.791,- € übernehme und den Umzug finanzierte. Das Jobcenter lehnte dies ab. Der einstweilige Rechtsschutz hatte weder vor dem Sozialgericht München noch vor dem bayerischen LSG Erfolg.

Erforderlich sei nach dem LSG München:

1. die Benennung einer konkreten Wohnung
2. die Wohnung muss angemessen sein
3. bei der Zusicherung habe das Jobcenter Ermessen auszuüben
3. eine Verpflichtung des Jobcenters zu einer Zusicherung könne nur vorläufig durch das Gericht erfolgen

Tipp: Erst Wohnung suche, dann Antrag auf Zusicherung stellen, wenn diese nicht erfolgt einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Vor allem nicht während des Gerichtsverfahrens die Hände in den Schoss legen und abwarten, bis das Gericht entscheidet.
Bei Obdachlosigkeit Hilfe nach §§ 67 SGB XII (Sozialhilfe in Anspruch nehmen) mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Anspruch nehmen.

LSG München, 27.06.2013 - L 7 AS 330/13 B ER

Kommentare

  1. 3. bei der Zusicherung habe das Jobcenter Ermessen auszuüben


    Das kann so nicht stimmer, denn nach BSG-Rechtsprechung gilt für die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB :


    Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.


    In diesem Urteil stand die Zusicherung für Umzugskosten gem. § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II im Ermessen der Behörde.

    Angesichts dessen, dass die Antragstellerin derzeit untergebracht ist und diese Unterkunft auch noch längere Zeit in Anspruch nehmen kann, spricht nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null.


    Besser Recherchieren.

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  2. Bitte ausbessern: ... wenn KEINE konkrete Wohnung

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