Das LSG Celle-Bremen hat im Streit um die
Sozialversicherungspflicht einiger Amateurfußballer der
Niedersachsenliga im Eilverfahren entschieden, dass aus dem streitigen
Beitragsnachforderungsbescheid, dessen Grundlagen der
Rentenversicherungsträger nicht sorgfältig genug ermittelt hat,
vorläufig nicht vollstreckt werden darf.
Mit dem Bescheid hatte der Rentenversicherungsträger einen in der
Niedersachsenliga (Oberliga Niedersachsen) spielenden Fußballverein zur
Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für seine Fußballer in Höhe
von fast 700.000 Euro verpflichtet. Die 1. Herrenmannschaft des
betroffenen Sportverein spielte in der fünfthöchsten Spielklasse im
Herrenfußball in Deutschland. Monatlich zahlte der Verein zwischen 9
Euro und 2.500 Euro an seine Spieler. Für einen Teil der
Amateurfußballer entrichtete der Verein Sozialversicherungsbeiträge, für
andere hingegen nicht. Nach einer Betriebsprüfung bei dem Verein
forderte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid die Zahlung weiterer
689.757,22 Euro an Beiträgen und zusätzlich ca. 183.769 Euro an
Säumniszuschlägen für den Zeitraum 2005 bis 2012.
Das LSG Celle-Bremen hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides bestehen.
Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, richte sich maßgeblich danach, ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolge. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies sei typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft. In insgesamt 550 (von ca. 2.000) Kalendermonaten der streitigen Zeit habe der Verein aber nicht mehr als 350 Euro bezahlt, wobei das Gericht diese Betragsgrenze frei – innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit (400 Euro) – gewählt habe. Da sich die Spieler im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzten, hat das LSG Celle-Bremen hierin keine Summe gesehen, die ein wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würden.
Darüber hinaus habe der Rentenversicherungsträger nicht geklärt, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt – das beitragspflichtig wäre – oder um Fahrkostenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen – die beitragsfrei wären – handele.
Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (StA) übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse der StA seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer Anklageerhebung geworden. Die Ermittlungsergebnisse könnten daher im vorliegenden Fall nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Das LSG Celle-Bremen hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeführt, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsnachforderungsbescheides bestehen.
Eine weisungsgebundene Eingliederung eines Fußballspielers und damit die Bejahung eines Arbeitsverhältnisses und die Pflicht Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, richte sich maßgeblich danach, ob der Sporttreibende unter Einsetzung seiner sportlichen Fähigkeiten primär wirtschaftliche Interessen verfolge. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Fußballspieler die Spielorte vorgegeben werden und die Anordnungen des Trainers befolgt werden. Dies sei typisch für alle Mitglieder einer Fußballmannschaft. In insgesamt 550 (von ca. 2.000) Kalendermonaten der streitigen Zeit habe der Verein aber nicht mehr als 350 Euro bezahlt, wobei das Gericht diese Betragsgrenze frei – innerhalb der Grenzen einer geringfügigen Tätigkeit (400 Euro) – gewählt habe. Da sich die Spieler im konkreten Fall häufig ca. 100 Stunden im Monat für den Verein einsetzten, hat das LSG Celle-Bremen hierin keine Summe gesehen, die ein wirtschaftliches Interesse des Fußballspielers und damit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung rechtfertigen würden.
Darüber hinaus habe der Rentenversicherungsträger nicht geklärt, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitsentgelt – das beitragspflichtig wäre – oder um Fahrkostenerstattungen bzw. Aufwandsentschädigungen – die beitragsfrei wären – handele.
Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass der Rentenversicherungsträger Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft (StA) übernommen habe, ohne selbst ermittelt zu haben. Die Ergebnisse der StA seien aber weder Grundlage einer Verurteilung oder einer Anklageerhebung geworden. Die Ermittlungsergebnisse könnten daher im vorliegenden Fall nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Gericht/Institution: | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen |
Erscheinungsdatum: | 25.02.2014 |
Entscheidungsdatum: | 12.11.2013 |
Aktenzeichen: | L 4 KR 383/13 B ER |
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