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EU-Energiekommissar Oettinger für Koppelung Strompreise/Hartz IV

Berlin (Reuters) - EU-Energiekommissar Günther Oettinger fordert eine Koppelung der Sozialhilfe an die Preise für Strom und Gas.

"Wenn die Energiepreise steigen, müssen auch die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger steigen", sagte Oettinger der "Welt am Sonntag" laut Vorab-Bericht.

Sozialhilfe solle abbilden, was jemand, der kein eigenes Einkommen und Vermögen habe, zu einem menschenwürdigen Leben brauche.


 "Licht im Wohnzimmer und ein Kühlschrank für gesunde Lebensmittel gehören dazu", sagte Oettinger.


 "Licht im Wohnzimmer und ein Kühlschrank für gesunde Lebensmittel gehören dazu", recht hat er ,

denn für die Bewohnbarkeit der Wohnung ist eine Hartz IV - Familie auf Strom angewiesen, dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, eine Wohnung könne auch ohne Strom etwa bei Beleuchtung mit Kerzen und Nutzung eines Campingkochers bewohnt werden.

Im Grundsicherungsrecht ist darauf abzustellen, was zu den soziokulturellen Grundbedürfnissen gehört. Es reicht nicht aus, lediglich den Erhalt des Überlebens unter widrigen Bedingungen zu gewährleisten.

In diesem Sinne zählt zu dem sicherzustellenden Bedürfnis auf Leben und Wohnen auch eine funktionierende Stromversorgung

Besonderer Bedeutung ist der Wohnung als Lebensmittelpunkt der betroffenen Leistungsberechtigten zu würdigen.

Eine auch tatsächlich im üblichen Rahmen nutzbare Wohnung ist zum einen "privates Rückzugsgebiet" für die Betroffenen und zum anderen in der Regel auch notwendiger Lebensmittelpunkt, um etwa durch das sozialübliche gelegentliche Einladen von Verwandten oder Bekannten soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten.

Insofern gehört auch die das Bewohnen einer Wohnung im üblichen Rahmen gewährleistende Energieversorgung zum menschwürdigen Existenzminimum, auf dessen Gewährleistung sich ein Anspruch gegen den Staat unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ableiten lässt (vgl Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 ua ).


Dies ist bei der Auslegung des den Leistungsanspruch konkretisierenden SGB II sowohl von den Leistungsträgern als auch von den Gerichten zu beachten.


Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock- Sozialberater des Rechtsexperten RA Ludwig Zimmermann.

Kommentare

  1. Ach, wie vermeintlich sozial die herrschende Politik doch so denkt. Über was die sich alles einen Kopf macht!

    Tatsächlich ist derartiges Geplauder entweder eine riesige Volksverarschung oder es zeigt pures Nichtwissen, denn im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 steht unter Randziffer 140:

    "f) Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht."

    Link zum Urteil: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes muss nur endlich umgesetzt werden.
    Es besitzt nämlich laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz Gesetzesrang. Es ist daher "Einfaches Recht" und muss (eigentlich) ausgeführt werden. Daran verschwenden die Gesetzesbrecher von CDU/CSU und FDP jedoch nicht einen Gedanken.

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  2. Ach, wie vermeintlich sozial die herrschende Politik doch so denkt. Über was die sich alles einen Kopf macht!

    Tatsächlich ist derartiges Geplauder entweder eine riesige Volksverarschung oder es zeigt pures Nichtwissen, denn im Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 steht unter Randziffer 140:

    "f) Das dergestalt gefundene Ergebnis ist zudem fortwährend zu überprüfen und weiter zu entwickeln, weil der elementare Lebensbedarf eines Menschen grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden kann, in dem er besteht (vgl. BVerfGK 5, 237 <241>). Der Gesetzgeber hat daher Vorkehrungen zu treffen, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah zu reagieren, um zu jeder Zeit die Erfüllung des aktuellen Bedarfs sicherzustellen, insbesondere wenn er wie in § 20 Abs. 2 SGB II einen Festbetrag vorsieht."

    Link zum Urteil: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes muss nur endlich umgesetzt werden.
    Es besitzt nämlich laut Bundesverfassungsgerichtsgesetz Gesetzesrang. Es ist daher "Einfaches Recht" und muss (eigentlich) ausgeführt werden. Daran verschwenden die Gesetzesbrecher von CDU/CSU und FDP jedoch nicht einen Gedanken.

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  3. Ich muß sagen, ich mag den Oettinger nicht, denn er redet zuviel Schmarrn, wenn der Tag lang ist. In diesem Punkt hat er aber mal keinen Schmarrn geredet. Unabhängig davon, ob er das Urteil des BVerG gelesen hat oder nicht.

    - Aber Danke trotzdem an U. Engelke für den Hinweis mit genauer Fundstelle.

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  4. Man sollte vielleicht auch mal bedenken, wer da was warum sagt.
    Oettinger setzt sich nämlich stets für die Atomkraft ein - und was hier als "Sorge um die Armen" kommuniziert wurde, war letzlich nicht mehr als eine Steilvorlage für kurz darauf folgende Ausführungen zur angeblichen Notwendigkeit der Atomkraft, nachzulesen gestern u.a. bei SpOn, wo mal wieder schamlos relativiert (andere Länder behalten eh ihre AKW), finanzierungsintensive Kernforschung (unser aller Rettung, yeah) beworben und die Schafsherde mit dem Verweis auf zu erwartende Preissteigerungen durch's Lobbygatter gekläfft wird (schließlich brauchen wir doch unbedingt neue AKW).

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