Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass ein Motorradfahrer, der innerorts 51 km/h zu schnell gefahren war, ein Bußgeld von 560 Euro zahlen und seinen Führerschein für drei Monate abgeben muss.
Mit 101 km/h statt wie vorgeschrieben mit maximal 50 km/h war ein Inselbewohner innerorts mit einem Motorrad durch Norderney gerast. Dafür erhielt er einen Bußgeldbescheid über 560 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Das wollte der Mann nicht akzeptieren und zog vor das AG Norden. Als Entschuldigung für die Raserei führte er an, bei einem Überholvorgang sei ihm ein anderes Fahrzeug entgegengekommen, da habe er zur Vermeidung eines Unfalles beschleunigen müssen.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Sache mit dem Überholvorgang sei angesichts der außergewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht plausibel. Gegen das Urteil rief der Mann das OLG Oldenburg an. Er gab an, er habe das Motorrad an jenem Tag erstmalig genutzt und es daher nicht richtig einschätzen können.
Das OLG Oldenburg hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist in dem amtsgerichtlichen Urteil kein Rechtsfehler zu entdecken. Das Vorbringen des Mannes widerspreche auch den Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Raser eingeräumt hatte, "mit seinem leistungsstarken Fahrzeug gut vertraut" zu sein. Auch die Wertung des Amtsgerichts, dass der Mann vorsätzlich und nicht lediglich fahrlässig gehandelt habe, sei angesichts der ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 26/2018 v. 08.06.2018 - juris
Mit 101 km/h statt wie vorgeschrieben mit maximal 50 km/h war ein Inselbewohner innerorts mit einem Motorrad durch Norderney gerast. Dafür erhielt er einen Bußgeldbescheid über 560 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Das wollte der Mann nicht akzeptieren und zog vor das AG Norden. Als Entschuldigung für die Raserei führte er an, bei einem Überholvorgang sei ihm ein anderes Fahrzeug entgegengekommen, da habe er zur Vermeidung eines Unfalles beschleunigen müssen.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Sache mit dem Überholvorgang sei angesichts der außergewöhnlichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht plausibel. Gegen das Urteil rief der Mann das OLG Oldenburg an. Er gab an, er habe das Motorrad an jenem Tag erstmalig genutzt und es daher nicht richtig einschätzen können.
Das OLG Oldenburg hat die Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist in dem amtsgerichtlichen Urteil kein Rechtsfehler zu entdecken. Das Vorbringen des Mannes widerspreche auch den Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Raser eingeräumt hatte, "mit seinem leistungsstarken Fahrzeug gut vertraut" zu sein. Auch die Wertung des Amtsgerichts, dass der Mann vorsätzlich und nicht lediglich fahrlässig gehandelt habe, sei angesichts der ganz erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden.
Gericht/Institution: | OLG Oldenburg (Oldenburg) |
Erscheinungsdatum: | 08.06.2018 |
Entscheidungsdatum: | 28.11.2017 |
Aktenzeichen: | 2 Ss(OWi) 304/17 |
Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 26/2018 v. 08.06.2018 - juris
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