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Schächten weiterhin nur in zugelassenen Schlachthöfen erlaubt



 
Der EuGH hat bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung in Belgien weiterhin nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürfen.
Diese Verpflichtung beeinträchtige nicht die Religionsfreiheit, da sie die freie Vornahme von rituellen Schlachtungen lediglich organisieren und hierfür Vorgaben technischer Natur geben soll, und zwar unter Berücksichtigung der wesentlichen Regeln für das Tierwohl und die Gesundheit der Tierfleischkonsumenten, so der EuGH.
Das islamische Opferfest wird jedes Jahr drei Tage lang gefeiert. Zahlreiche praktizierende Muslime sehen es als ihre religiöse Pflicht an, ein Tier – vorzugsweise am ersten Tag des Opferfests – zu schlachten oder schlachten zu lassen, dessen Fleisch anschließend in der Familie verzehrt und mit Bedürftigen, Nachbarn und entfernteren Verwandten geteilt wird. Unter den Muslimen in Belgien besteht ein mehrheitlicher – vom Rat der Theologen innerhalb der Exekutive der Muslime zum Ausdruck gebrachter – Konsens, dass die rituelle Schlachtung ohne Betäubung und unter Beachtung der übrigen Vorschriften des Ritus vorgenommen werden müsse.
Seit 1998 durften nach den belgischen Rechtsvorschriften durch einen religiösen Ritus vorgeschriebene Schlachtungen nur in zugelassenen Schlachthöfen oder temporären Schlachtstätten durchgeführt werden. Der zuständige Minister hatte daher jedes Jahr temporäre Schlachtstätten zugelassen, die es zusammen mit den zugelassenen Schlachthöfen ermöglichten, die rituellen Schlachtungen während des islamischen Opferfests sicherzustellen, wodurch die – infolge der während dieses Zeitraums höheren Nachfrage – fehlende Kapazität der zugelassenen Schlachthöfe ausgeglichen wurde.
Im Jahr 2014 kündigte der für das Tierwohl zuständige Minister der Flämischen Region an, keine Zulassungen für temporäre Schlachtstätten mehr zu erteilen, und begründete dies damit, dass solche Zulassungen gegen Unionsrechtsvorschriften, insbesondere gegen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1099/2009 (ABl. 2009, L 303, 1) aus dem Jahr 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung1, verstießen. Ab 2015 durften somit alle Schlachtungen von Tieren ohne Betäubung – auch solche, die während des islamischen Opferfestes stattfanden – nur noch in zugelassenen Schlachthöfen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang haben mehrere islamische Vereinigungen und Moschee-Dachverbände im Jahr 2016 die Flämische Region verklagt. Sie stellten u.a. die Gültigkeit bestimmter Vorschriften der Verordnung – nämlich Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1099/2009 i.V.m. deren Art. 2 Buchst. k. – insbesondere im Hinblick auf die Religionsfreiheit (Art. 10 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – im Folgenden: Charta – und Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention) – in Frage.
Der EuGH hat entschieden, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in zugelassenen Schlachthöfen durchgeführt werden dürfen.
Nach Auffassung des EuGh hat seine Prüfung nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung im Hinblick auf die durch die Charta garantierte Religionsfreiheit beeinträchtigen kann.
Zunächst sei klarzustellen, dass rituelle Schlachtungen unter den Begriff "religiöser Ritus" im Sinne der Verordnung und folglich in den Anwendungsbereich der Religionsfreiheit fallen, die durch die Charta garantiert werde. Etwaige theologische Divergenzen zu rituellen Schlachtungen vermögen als solche deren Einstufung als "religiöser Ritus" nicht in Frage zu stellen.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Verordnung eine Einschränkung der Religionsfreiheit darstelle, sei auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, wonach in der EU Tiere nur nach einer Betäubung getötet werden. Ausnahmsweise seien rituelle Schlachtungen ohne vorherige Betäubung zulässig, sofern sie in einem Schlachthof stattfänden, der von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen sei und die (in der anderen Unionsverordnung (EG) Nr. 853/2004 - ABl. 2004, L 139, 55 enthaltenen) technischen Anforderungen in Bezug auf Bau, Auslegung und Ausrüstung erfülle.
Diese Ausnahme verbiete in keiner Weise die Praxis ritueller Schlachtungen in der EU, sondern konkretisiere im Gegenteil das Bestreben des Unionsgesetzgebers, die Schlachtung von Tieren ohne vorherige Betäubung zu erlauben, um zu gewährleisten, dass die Religionsfreiheit, namentlich der praktizierenden Muslime, während des Opferfests effektiv gewahrt werde. Die Verpflichtung, rituelle Schlachtungen in einem zugelassenen Schlachthof durchzuführen, soll daher die freie Vornahme von Schlachtungen ohne vorherige Betäubung zu religiösen Zwecken lediglich organisieren und hierfür Vorgaben technischer Natur geben. Derartige technische Vorgaben vermögen als solche nicht zu einer Beschränkung des Rechts praktizierender Muslime auf Religionsfreiheit zu führen.
Rituelle Schlachtungen seien nämlich denselben technischen Bedingungen unterworfen, wie sie grundsätzlich für alle Schlachtungen von Tieren innerhalb der EU – unabhängig von der angewandten Methode – gelten.
Außerdem habe der Unionsgesetzgeber einen Ausgleich geschaffen zwischen der Anerkennung von durch religiöse Riten vorgeschriebenen speziellen Schlachtmethoden und der Einhaltung der von den Unionsverordnungen aufgestellten wesentlichen Regeln für den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung und den Schutz der Gesundheit von Tierfleischkonsumenten.
Zu der Frage, ob sich der Umstand auswirke, dass die im Gebiet der Flämischen Region gelegenen Schlachthöfe, die die Anforderungen der Verordnung erfüllen, keine ausreichende Schlachtkapazität aufweisen, um die höhere Nachfrage nach Halal-Fleisch zu befriedigen, die sich während des Opferfests feststellen lasse, sei darauf hinzuweisen, dass die Gültigkeit eines Rechtsakts der EU anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen sei und nicht von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen könne. Die vom vorlegenden belgischen Gericht angesprochene Problematik betreffe nämlich lediglich eine kleine Zahl von Gemeinden der Flämischen Region. Bei dieser Problematik könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass sie mit der Anwendung einer aufgestellten Regel in der ganzen EU in einem inneren Zusammenhang stehe. Ein punktuelles Problem bei der Schlachtkapazität im Gebiet einer Region eines Mitgliedstaates, das mit der erhöhten Nachfrage nach rituellen Schlachtungen in einem Zeitraum von wenigen Tagen anlässlich des Opferfests zusammenhänge, sei die Folge eines Zusammentreffens innerstaatlicher Umstände, die die Gültigkeit der Verordnung nicht beeinträchtigen könnten.
Gericht/Institution:EuGH
Erscheinungsdatum:29.05.2018
Entscheidungsdatum:29.05.2018
Aktenzeichen:C-426/16


Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 69/2018 v. 29.05.2018 - juris

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