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Kein Kartellverfahren gegen Lufthansa wegen hoher Ticketpreise



 
Das Bundeskartellamt (BKartA) hat entschieden, kein Missbrauchsverfahren gegen Lufthansa wegen der zeitweisen Erhöhung ihrer Ticketpreise um 25% nach der Insolvenz von Air Berlin einzuleiten.
Nach der Insolvenz von Air Berlin hatte die Lufthansa auf einigen innerdeutschen Strecken für ein paar Monate ein Monopol inne. Das Bundeskartellamt erreichten zahlreiche Beschwerden wegen Preiserhöhungen der Lufthansa, woraufhin die Behörde Vorermittlungen aufgenommen hatte.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Die Lufthansa Tickets waren nach der Insolvenz von Air Berlin im Vergleich zum Vorjahr durchschnittlich um 25-30% teurer. In Einzelfällen gab es auch deutlich höhere Preisanhebungen. Dieser Preisanstieg ist zwar erheblich, rechtfertigt aber nicht die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens. Konsequente Fusionskontrolle hat den raschen Markteintritt von easyJet ermöglicht. Im Anschluss fielen die Preise auf den entsprechenden Strecken wieder umgehend. Die Entwicklung der Flugpreise wäre bestimmt nicht so günstig verlaufen, wenn die Lufthansa dauerhaft Monopolist auf diesen Strecken geworden wäre."
Zu berücksichtigen war außerdem, dass die untersuchten innerdeutschen Verbindungen durch die Air Berlin-Insolvenz zeitweise unter einem starken Kapazitätsrückgang zu leiden hatten, welcher sich auch in einer intakten Konkurrenzsituation in steigenden Preisen niedergeschlagen hätte.
Die insolvente Fluggesellschaft Air Berlin hat im Oktober 2017 ihren Flugbetrieb eingestellt. Das Unternehmen wurde daraufhin in verschiedene Teile aufgeteilt. Zahlreiche Flugzeuge sowie die dazugehörigen Start- und Landerechte gingen an die Fluglinie easyJet. Auch die Lufthansa wollte wesentliche Unternehmensteile erwerben, dies scheiterte jedoch in Bezug auf die Air Berlin-Tochtergesellschaft NIKI am Widerstand der Europäischen Kommission. Derzeit prüft die Europäische Kommission diesbezüglich einen Zusammenschluss mit der irischen Fluglinie Ryanair.
Im Rahmen der Ermittlungen des BKartA wurden die Flugpreise von Lufthansa und Eurowings anhand beispielhaft ausgewählter Flüge im Herbst 2017 mit identischen Flügen aus dem Vorjahr verglichen. In einem zweiten Schritt wurden Preisdaten für die gleichen Flüge aus dem Februar 2018 erhoben, um den Effekt des Markteintritts von easyJet nachvollziehen zu können. Die Ermittlungen beziehen sich auf die 13 passagierstärksten innerdeutschen Strecken. Auf diesen Strecken wurden stichprobenartig insgesamt 412 Flüge an 44 Stichtagen untersucht. Insgesamt umfasste die Datengrundlage 56.064 Einzeltickets von Lufthansa und Eurowings.
Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Preise auf den ausgewählten Flügen im Jahresvergleich um durchschnittlich 25-30% gestiegen waren. Auf den mittlerweile von easyJet bedienten Strecken besteht für die Verbraucher nunmehr wieder eine Ausweichalternative. Auf diesen Strecken sind die Preise im Februar 2018 gefallen und liegen ungefähr wieder auf dem Preisniveau, das vor dem Ausscheiden Air Berlins festgestellt wurde. Ab Juni 2018 eröffnet easyJet zudem eine weitere innerdeutsche Verbindung.
Ohne Bedeutung für die Untersuchung und ihren Ausgang war in diesem Fall die Frage, ob die Preiserhöhungen auf einen Preis-Algorithmus oder auf menschliche Intervention zurückzuführen waren.
Andreas Mundt: "Die Verwendung eines Algorithmus zur Preisfestsetzung entbindet ein Unternehmen selbstredend nicht von seiner Verantwortung. Die Ermittlungen in diesem Fall haben darüber hinaus gezeigt, dass die Fluggesellschaften die Rahmendaten und Parametereinstellung für die dynamische Preisanpassung jeweils pro Flug gesondert vorgeben. Außerdem managen die Fluggesellschaften Änderungen dieser Rahmendaten aktiv und pflegen etwa Sonderereignisse manuell ein, die das System nicht automatisch berücksichtigt."
Das BKartA werde die Entwicklungen auf den innerdeutschen Flugmärkten weiterhin intensiv beobachten. Bei etwaigen Hinweisen auf missbräuchlich überhöhte Preise, werde das Amt erneut eine Verfahrenseinleitung prüfen.
Quelle: Pressemitteilung des BKartA v. 29.05.2018 - juris

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