Direkt zum Hauptbereich

Höhere Renten ab 01.07.2018 und Startschuss für gleiches Rentenrecht in Ost und West



 
Der 01.07.2018 ist in doppelter Hinsicht eine wichtige Wegmarke in der gesetzlichen Rentenversicherung: Die Renten steigen spürbar an – nämlich in Westdeutschland um 3,22% und in den neuen Ländern um 3,37% – und das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) tritt in Kraft.
Grundlage der Rentenanpassung für die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner ist die Lohnentwicklung, bis zur Rentenangleichung die Lohnentwicklung im jeweiligen Rechtskreis. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes zu beachten sind. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist in diesem Jahr mindestens so anzupassen, dass er 95,8% des Westwerts erreicht. Verläuft die Angleichung unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern jedoch günstiger, als es die im Gesetz fixierte Angleichungsstufe vorsieht, sichert die Anpassungsformel die höhere Anpassung. Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung in den neuen Ländern berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um einen Cent höher aus als dies nach der ersten festgelegten Angleichungsstufe im Gesetz der Fall wäre.
Ab dem 01.07.2018 beträgt der aktuelle Rentenwert 32,03 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) 30,69 Euro. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht damit rund 95,8% des aktuellen Rentenwerts (West).
Mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz wurde geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) in sieben Schritten im Verhältnis zum Westwert angehoben wird und spätestens am 01.07.2024 100% erreicht. Ab dann gilt in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert.
Neben der schrittweisen Angleichung der aktuellen Rentenwerte werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen und die Bezugsgrößen in sieben Schritten auf das jeweilige Westniveau angehoben. Die Ost-Verdienste werden entsprechend ab 2025 bei der Rentenberechnung nicht mehr hochgewertet. Durch die im Gesetz bestimmte Angleichung in Stufen entfällt die Hochwertung der Ost-Verdienste nicht abrupt, sondern wird langsam abgeschmolzen. Die bis Ende 2024 hochgewerteten Verdienste bleiben auch für eine spätere Rentenberechnung erhalten.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS Nr. 22/2018 v. 29.06.2018 juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...