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Keine Spekulationsteuer auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheimes



 
Das FG Köln hat entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt wurden.
Die Kläger hatten innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ihre selbst bewohnte Eigentumswohnung veräußert. In den Vorjahren hatten sie den Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer i.H.v. 1.250 Euro erfolgreich geltend gemacht. Das Finanzamt unterwarf den auf das Arbeitszimmer entfallenden Veräußerungsgewinn von 35.575 Euro der Besteuerung, da insoweit keine steuerfreie eigene Wohnnutzung i.S.v. § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG vorliege.
Das FG Köln hat unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Einkommensteuer 2012 neu festgesetzt.
Nach Auffassung des Finanzgerichts führt ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu einer anteiligen Besteuerung des Veräußerungsgewinnes. Das Arbeitszimmer sei nämlich in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Eine Besteuerung stünde auch im Wertungswiderspruch zum generellen Abzugsverbot von Kosten für häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG.
Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision beim BFH (Az. IX R 11/18) eingelegt.


Gericht/Institution:FG Köln
Erscheinungsdatum:04.06.2018
Entscheidungsdatum:20.03.2018
Aktenzeichen:8 K 1160/15
Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen v. 04.06.2018 - juris

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