Tonbandaufnahmen von Helmut Kohl: Autor muss Auskunft über Anzahl und Verbleib der Tonbandkopien geben
Das OLG Köln hat im Rechtsstreit um das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle" entschieden, dass der Hauptautor des Buches der Erbin des Altbundeskanzlers Auskunft über Anzahl und Verbleib von Kopien der Originaltonbänder erteilen muss.
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Altbundeskanzler waren jedenfalls in der Zeit von 1999 bis 2002 an über 100 Tagen während über 600 Stunden 200 Tonbänder aufgezeichnet worden. Der Verstorbene sprach sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band, insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausgeübt hatte. Der Beklagte nahm die Originaltonbänder zur Vorbereitung von geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause und ließ die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche in Form von Transkripten niederschreiben. Unter Verwendung dieser Informationen erschienen im Einvernehmen der Beteiligten u.a. mehrere Bände der Memoiren des Verstorbenen. Nach dem Zerwürfnis der Parteien wurde der Beklagte mit durch Entscheidung des BGH bestätigtem Urteil zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gab der Beklagte im März 2014 insgesamt 200 Tonbänder an den beauftragten Gerichtsvollzieher heraus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und – wenn ja, aus welchem Grunde – auf ca. 4/5 dieser Originaltonbänder die Stimme des Verstorbenen nicht mehr zu hören ist. Im Oktober 2014 erschien das streitgegenständliche Buch. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bucherscheinung erklärte der Beklagte öffentlich, dass es "jede Menge Kopien" der Tonbänder gebe, die "verstreut in deutschen Landen und auch im Ausland" seien.
Das OLG Köln hat die Entscheidung des Landgerichts, dass der Beklagte der Erbin des Verstorbenen Auskunft darüber zu erteilen hat, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen in digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und deren Verbleib anzugeben hat, bestätigt. Weitere Auskunftsansprüche sind verjährt. Das Oberlandesgericht hat insoweit eine Entscheidung des LG Köln in einem Teilbereich zu Gunsten des Beklagten abgeändert und im Übrigen die Berufungen beider Seiten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich dies aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ähnlich dem Auftragsrecht. Danach sei der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft zu abzulegen. Soweit die Klägerin auch Auskunft über Art und Weise der Vervielfältigung der Originaltonbänder in schriftlicher Form (Transkripte) beantragt hat, hat das Oberlandesgericht die Klage – anders als das Landgericht – wegen Verjährung abgewiesen. Dieser Anspruch sei spätestens im Jahr 2010 entstanden und die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen, als der Verstorbene im September 2014 Klage bei Gericht erhoben hatte. Ebenfalls verjährt sei der Anspruch auf Auskunft über die Frage, welche weiteren Unterlagen der Beklagte aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren in seinem Besitz habe. Der Erblasser habe aus der Zusammenarbeit mit dem Beklagten in den Jahren 1999 bis 2009 gewusst, dass dieser im Rahmen der Stoffsammlung umfangreiche Einsicht in Unterlagen über ihn gehabt habe. Dem Verstorbenen müsse daher auch bewusst gewesen sein, dass der Beklagte nach Aufkündigung der Zusammenarbeit möglicherweise weiterhin im Besitz solcher Unterlagen gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Korrespondenz der Parteien. Der im Jahr 2016 erstmals gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Auskunft hinsichtlich weiterer Unterlagen sei daher verjährt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil keine höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Natur zur Entscheidung anstanden, die über den konkreten Einzelfall von Interesse sein könnten.
Vorinstanz
LG Köln, Urt. v. 27.04.2017 - 14 O 286/14 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 23/2018 v. 29.05.2018 - juris
Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem verstorbenen Altbundeskanzler waren jedenfalls in der Zeit von 1999 bis 2002 an über 100 Tagen während über 600 Stunden 200 Tonbänder aufgezeichnet worden. Der Verstorbene sprach sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band, insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausgeübt hatte. Der Beklagte nahm die Originaltonbänder zur Vorbereitung von geplanten Buchveröffentlichungen jeweils mit nach Hause und ließ die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche in Form von Transkripten niederschreiben. Unter Verwendung dieser Informationen erschienen im Einvernehmen der Beteiligten u.a. mehrere Bände der Memoiren des Verstorbenen. Nach dem Zerwürfnis der Parteien wurde der Beklagte mit durch Entscheidung des BGH bestätigtem Urteil zur Herausgabe der Originaltonbänder verurteilt. Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gab der Beklagte im März 2014 insgesamt 200 Tonbänder an den beauftragten Gerichtsvollzieher heraus, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und – wenn ja, aus welchem Grunde – auf ca. 4/5 dieser Originaltonbänder die Stimme des Verstorbenen nicht mehr zu hören ist. Im Oktober 2014 erschien das streitgegenständliche Buch. Im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Bucherscheinung erklärte der Beklagte öffentlich, dass es "jede Menge Kopien" der Tonbänder gebe, die "verstreut in deutschen Landen und auch im Ausland" seien.
Das OLG Köln hat die Entscheidung des Landgerichts, dass der Beklagte der Erbin des Verstorbenen Auskunft darüber zu erteilen hat, in welchem Umfang er die Originaltonbandaufnahmen in digitaler oder sonstiger Form vervielfältigt hat und deren Verbleib anzugeben hat, bestätigt. Weitere Auskunftsansprüche sind verjährt. Das Oberlandesgericht hat insoweit eine Entscheidung des LG Köln in einem Teilbereich zu Gunsten des Beklagten abgeändert und im Übrigen die Berufungen beider Seiten zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ergibt sich dies aus der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehung ähnlich dem Auftragsrecht. Danach sei der Beklagte wie ein Beauftragter verpflichtet, dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen und nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft zu abzulegen. Soweit die Klägerin auch Auskunft über Art und Weise der Vervielfältigung der Originaltonbänder in schriftlicher Form (Transkripte) beantragt hat, hat das Oberlandesgericht die Klage – anders als das Landgericht – wegen Verjährung abgewiesen. Dieser Anspruch sei spätestens im Jahr 2010 entstanden und die dreijährige Verjährungsfrist abgelaufen gewesen, als der Verstorbene im September 2014 Klage bei Gericht erhoben hatte. Ebenfalls verjährt sei der Anspruch auf Auskunft über die Frage, welche weiteren Unterlagen der Beklagte aus der Zuarbeit für den Erblasser im Rahmen der Erstellung der Memoiren in seinem Besitz habe. Der Erblasser habe aus der Zusammenarbeit mit dem Beklagten in den Jahren 1999 bis 2009 gewusst, dass dieser im Rahmen der Stoffsammlung umfangreiche Einsicht in Unterlagen über ihn gehabt habe. Dem Verstorbenen müsse daher auch bewusst gewesen sein, dass der Beklagte nach Aufkündigung der Zusammenarbeit möglicherweise weiterhin im Besitz solcher Unterlagen gewesen sei. Dies ergebe sich auch aus der Korrespondenz der Parteien. Der im Jahr 2016 erstmals gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Auskunft hinsichtlich weiterer Unterlagen sei daher verjährt.
Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil keine höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Natur zur Entscheidung anstanden, die über den konkreten Einzelfall von Interesse sein könnten.
Gericht/Institution: | OLG Köln |
Erscheinungsdatum: | 29.05.2018 |
Entscheidungsdatum: | 29.05.2018 |
Aktenzeichen: | 15 U 66/17 |
Vorinstanz
LG Köln, Urt. v. 27.04.2017 - 14 O 286/14 -
Quelle: Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 23/2018 v. 29.05.2018 - juris
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