Direkt zum Hauptbereich

Effizientere Handelsschutzinstrumente treten am 08.06.2018 in Kraft



 
Die neuen handelspolitischen Schutzinstrumente werden ab 08.06.2018 in Kraft treten: Ab dann unterliegen neu eingeleitete Untersuchungen von Marktverzerrungen und unfairen Handelspraktiken den modernisierten Antidumping- und Antisubventionsvorschriften.
"Europa steht für offenen und fairen Handel, doch sind wir keine naiven Verfechter des Freihandels. Wenn dies nötig war, haben wir uns durch Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen zu wehren gewusst", sagte Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker.
"Jetzt können wir auf neue und bessere handelspolitische Schutzmaßnahmen zurückgreifen und damit einige der Herausforderungen bewältigen, mit denen wir im Welthandel heute konfrontiert sind. Um es mit aller Deutlichkeit zu sagen: Wir werden alles tun, um die Unternehmen und die Arbeitnehmer Europas zu verteidigen, wenn andere den Markt verzerren oder die Spielregeln nicht einhalten", sagte Juncker weiter.
Handelskommissarin Cecilia Malmström ergänzte: "Endlich kann diese seit Langem erwartete Reform eingeführt und umgesetzt werden. Die europäischen Unternehmen wollten ein modernes Regelwerk. Ich bin voller Zuversicht, dass uns dies die notwendigen Instrumente an die Hand gibt, um unsere Wirtschaftszweige wirksam vor unlauteren Handelspraktiken zu schützen. Wir bekennen uns zu einem offenen, regelbasierten Handel. Jetzt sind wir besser gerüstet, um für Unternehmen aus Mitgliedstaaten einzutreten, wenn sich andere Länder nicht an die Regeln halten."
Die modernisierte Instrumentarium der EU für den Schutz des Handels ermöglicht es der EU, durch eine Veränderung der "Regel des niedrigeren Zolls" in einigen Fällen höhere Zölle einzuführen, den Untersuchungszeitraum zu verkürzen, um das Verfahren zu beschleunigen, die Transparenz und Berechenbarkeit des Systems für Unternehmen aus der EU zu erhöhen und den in der EU angewandten hohen Umwelt- und Sozialstandards Geltung zu verschaffen. Damit wird eine umfassende Überarbeitung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der EU abgeschlossen, zu der auch eine im Dezember letzten Jahres eingeführte neue Antidumpingmethodik gehört.
Mit den neuen Vorschriften wird der derzeit vorgesehene Untersuchungszeitraum von neun Monaten für die Einführung vorläufiger Maßnahmen auf sieben Monate verkürzt und das System transparenter gestaltet. Die Unternehmen werden sich dank eines Frühwarnsystems vor der Einführung vorläufiger Zölle auf die neue Situation einstellen können. Die Kommission wird kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) mit einem speziellen "KMU Helpdesk" unterstützen, sodass es für diese Firmen einfacher wird, sich an Handelsschutzverfahren zu beteiligen.
Ferner kann die EU aufgrund von Änderungen der "Regel des niedrigeren Zolls" in einigen Fällen möglicherweise höhere Zölle einführen. Dies gilt sowohl für alle Antisubventionsfälle als auch für Antidumpingfälle, wenn Waren eingeführt werden, bei deren Produktion Rohstoffe und Energie mit künstlich niedrig gehaltenen Preisen zum Einsatz kamen.
Im Zuge ihrer Untersuchungen wird die Kommission auch die Kosten für die Einhaltung der Umwelt- und Sozialvorschriften der EU berücksichtigen, wenn sie die Höhe der möglicherweise einzuführenden Zölle berechnet; zugrunde gelegt wird dabei der den Unternehmen entstandene wirtschaftliche Schaden. Darüber hinaus wird die Kommission generell keine Preisverpflichtungen von Ländern akzeptieren, die bekanntermaßen die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation und Umweltschutzübereinkünfte nur mangelhaft umsetzen. Erstmals können sich auch Gewerkschaften an Handelsschutzuntersuchungen beteiligen.
Zusammen mit der bereits gültigen neuen Antidumpingmethodik handelt es sich hier um die erste umfassende Überarbeitung der Antidumping- und Antisubventionsinstrumente der EU seit 15 Jahren. Die Reform ist das Ergebnis von nahezu fünf Jahren Arbeit. In dieser Zeit wurden breit angelegte Konsultationen mit zahlreichen Interessenträgern und Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament geführt.
Der erste Kommissionsvorschlag für eine Reform der EU-Handelsschutzinstrumente geht auf das Jahr 2013 zurück. Im Dezember 2016 wurde im Rat ein Kompromiss erzielt. Nachdem die EU-Organe im Dezember 2017 eine politische Einigung gefunden hatten, billigte der Rat den Kompromiss im April 2018. Im Anschluss an die endgültige Zustimmung zu den neuen Regeln durch das Europäische Parlament werden die neuen Rechtsvorschriften nunmehr am 08.06.2018 in Kraft treten.
Quelle: EU-Aktuell v. 07.06.2018 - juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist