Das BSG hat entschieden, dass Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen, nicht von der kostengünstigen Krankenversicherung als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren können.
Studenten sind nach Ende der Familienversicherung (Altersgrenze: 25 Jahre) regelmäßig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die zu erbringenden Beiträge sind verhältnismäßig niedrig, weil sie sich am BAföG-Bedarfssatz orientieren und nur nach 70% des allgemeinen Beitragssatzes berechnet werden. Aktuell zahlen Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen monatlichen Beitrag von 66,33 Euro, zuzüglich Zusatzbeitrag. Beide Kläger nahmen jeweils nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums ein Promotionsstudium auf und waren als Promotionsstudenten eingeschrieben. Ihre Anträge auf weitere Durchführung der Versicherung als Student lehnten die beklagten Krankenkassen ab. Klage und Berufung sind in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, Voraussetzung für die Versicherung als Student sei lediglich die Einschreibung als Student. Das sei bei ihnen der Fall. Der Abschluss eines früheren Studiums sei irrelevant.
Im zweiten Fall stellt sich eine weitere Frage: Da die Klägerin als nicht versicherungspflichtig angesehen wurde, hat sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Der Beitragserhebung wurde dabei ein ihr gewährtes Promotionsstipendium zugrunde gelegt. Diesbezüglich wehrte sie sich – bislang erfolglos – vor allem dagegen, dass auch eine ihr gewährte monatliche Sachkostenpauschale in Höhe von 103 Euro verbeitragt wurde.
Das BSG hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Nach Auffassung des BSG ist der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik sei der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbildungsbezug. Zum anderen das Anknüpfen an ein untechnisch gesprochen geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides sei jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – durchaus auch bei einem Masterstudiengang – erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses diene in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.
Im zweiten Fall hat das BSG entschieden, dass eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Maßgeblich sei, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfielen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Klägerin gewährte Sachkostenpauschale gehöre nicht dazu.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 07.06.2018 - juris
Studenten sind nach Ende der Familienversicherung (Altersgrenze: 25 Jahre) regelmäßig in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die zu erbringenden Beiträge sind verhältnismäßig niedrig, weil sie sich am BAföG-Bedarfssatz orientieren und nur nach 70% des allgemeinen Beitragssatzes berechnet werden. Aktuell zahlen Studenten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen monatlichen Beitrag von 66,33 Euro, zuzüglich Zusatzbeitrag. Beide Kläger nahmen jeweils nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Studiums ein Promotionsstudium auf und waren als Promotionsstudenten eingeschrieben. Ihre Anträge auf weitere Durchführung der Versicherung als Student lehnten die beklagten Krankenkassen ab. Klage und Berufung sind in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Mit ihren Revisionen machen die Kläger geltend, Voraussetzung für die Versicherung als Student sei lediglich die Einschreibung als Student. Das sei bei ihnen der Fall. Der Abschluss eines früheren Studiums sei irrelevant.
Im zweiten Fall stellt sich eine weitere Frage: Da die Klägerin als nicht versicherungspflichtig angesehen wurde, hat sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Der Beitragserhebung wurde dabei ein ihr gewährtes Promotionsstipendium zugrunde gelegt. Diesbezüglich wehrte sie sich – bislang erfolglos – vor allem dagegen, dass auch eine ihr gewährte monatliche Sachkostenpauschale in Höhe von 103 Euro verbeitragt wurde.
Das BSG hat die Revisionen der Kläger zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
Nach Auffassung des BSG ist der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwendete Begriff des eingeschriebenen Studenten nicht deckungsgleich mit den hochschulrechtlichen Begrifflichkeiten. Nach der Gesetzessystematik sei der Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten zweierlei immanent. Zum einen ein Ausbildungsbezug. Zum anderen das Anknüpfen an ein untechnisch gesprochen geregeltes Studium, also an einen Studiengang mit vorgegebenen Inhalten, der regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss endet. Beides sei jedenfalls bei einem Erststudium, aber auch bei einem Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudium – durchaus auch bei einem Masterstudiengang – erfüllt, nicht aber in vergleichbarem Umfang bei einem im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium durchgeführten Promotionsstudium. Denn dieses diene in erster Linie dem Nachweis der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss des Studiums.
Im zweiten Fall hat das BSG entschieden, dass eine im Rahmen eines Promotionsstipendiums zugewandte Sachkostenpauschale, die zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden kann, für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist. Maßgeblich sei, inwieweit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds verbessert wird. Nur ganz ausnahmsweise unterfielen dabei bestimmte Einkünfte nicht der Beitragspflicht. Die der Klägerin gewährte Sachkostenpauschale gehöre nicht dazu.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 07.06.2018 |
Entscheidungsdatum: | 07.06.2018 |
Aktenzeichen: | B 12 KR 15/16 R, B 12 KR 1/17 R |
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 07.06.2018 - juris
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