Das BSG hat entschieden, dass der Aufschub des Beginns der Versicherungspflicht nicht voraussetzt , dass der Beschäftigte über eine dem Krankengeld vergleichbare Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt verfügt.
Wird in einem Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung festgestellt, beginnt diese grundsätzlich ab Aufnahme der Tätigkeit. Unter Umständen sind dann auch Beiträge nachzuzahlen. Das Gesetz lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen einen späteren Beginn der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status zu. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Beschäftigte in ausreichendem Umfang Eigenvorsorge betrieben hat. Die jeweils beigeladenen Beschäftigten waren krankenversichert, aber nur mit Krankentagegeld nach sechs Wochen beziehungsweise ganz ohne Anspruch auf Krankengeld. In beiden Verfahren haben die Berufungsgerichte dies für ausreichend gehalten.
Mit ihren Revisionen macht die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund geltend, eine ausreichende anderweitige Absicherung müsse auch dem Krankengeld entsprechende Leistungen enthalten. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus dem für die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland geregelten niedrigeren Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung.
Das BSG hat die Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit bestätigt.
Nach Auffassung des BSG ist entscheidend, dass die anderweitige Absicherung Leistungen vorsehen muss, die mindestens dem für die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland geregelten Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung entsprechen. Dieses sehe eine Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt nicht vor. Gleichwohl genüge es im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht als ausreichende Absicherung. Für den Aufschub der Versicherungspflicht im Rahmen einer Statusfeststellung könne daher nichts anderes gelten. Hier sei daher auch eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall als ausreichende anderweitige Eigenvorsorge anzusehen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 07.06.2018 - juris
Wird in einem Statusfeststellungsverfahren durch die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung festgestellt, beginnt diese grundsätzlich ab Aufnahme der Tätigkeit. Unter Umständen sind dann auch Beiträge nachzuzahlen. Das Gesetz lässt aber unter bestimmten Voraussetzungen einen späteren Beginn der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status zu. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der Beschäftigte in ausreichendem Umfang Eigenvorsorge betrieben hat. Die jeweils beigeladenen Beschäftigten waren krankenversichert, aber nur mit Krankentagegeld nach sechs Wochen beziehungsweise ganz ohne Anspruch auf Krankengeld. In beiden Verfahren haben die Berufungsgerichte dies für ausreichend gehalten.
Mit ihren Revisionen macht die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund geltend, eine ausreichende anderweitige Absicherung müsse auch dem Krankengeld entsprechende Leistungen enthalten. Etwas anderes ergebe sich insbesondere nicht aus dem für die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland geregelten niedrigeren Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung.
Das BSG hat die Revision der Deutschen Rentenversicherung Bund zurückgewiesen und die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit bestätigt.
Nach Auffassung des BSG ist entscheidend, dass die anderweitige Absicherung Leistungen vorsehen muss, die mindestens dem für die allgemeine Krankenversicherungspflicht in Deutschland geregelten Mindestschutzniveau in der privaten Krankenversicherung entsprechen. Dieses sehe eine Absicherung gegen den krankheitsbedingten Ausfall von Arbeitsentgelt nicht vor. Gleichwohl genüge es im Rahmen der allgemeinen Krankenversicherungspflicht als ausreichende Absicherung. Für den Aufschub der Versicherungspflicht im Rahmen einer Statusfeststellung könne daher nichts anderes gelten. Hier sei daher auch eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Entgeltersatz im Krankheitsfall als ausreichende anderweitige Eigenvorsorge anzusehen.
Gericht/Institution: | BSG |
Erscheinungsdatum: | 07.06.2018 |
Entscheidungsdatum: | 07.06.2018 |
Aktenzeichen: | B 12 KR 17/17 R |
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 07.06.2018 - juris
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