Das SG Landshut hat entschieden, dass ein Physiotherapeut, der lediglich die Praxisräume eines Kollegen nutzt, um seinen eigenen Patientenstamm zu behandeln, nicht als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, sondern als Selbstständiger zu bewerten ist.
Der Kläger ist ausgebildeter Physiotherapeut. Er verfügt nicht über eine eigene Praxis, sondern nutzt die Räume von Kollegen. An den vertraglich vereinbarten Tagen (im konkreten Fall dienstags und donnerstags) behandelt der Kläger seine Patienten in der Praxis des im Verfahren beigeladenen Kollegen und nutzt dessen Räumlichkeiten und Therapieliegen. Die übrigen Therapiemittel bringt er selbst mit. In einem separaten Terminkalender organisiert er eigenständig die Termine mit seinen Patienten. Seine Arbeitszeiten orientieren sich an der Nachfrage seiner Patienten. Die Behandlung erfolgt entsprechend der ärztlichen Diagnosen, den allgemeinen fachlichen Erfordernissen sowie den Vorschriften der Heilmittelverordnung. Die Abrechnung seiner Leistungen erfolgt über die Praxis. Als pauschale Nutzungsgebühr führt er an den Praxisinhaber 30% seiner Einnahmen ab. Der Kläger hatte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf die Feststellung geklagt, dass er seine Tätigkeit als Selbstständiger ausübe und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.
Das SG Landshut hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann die Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung gewertet werden. Der Kläger unterliege keinem Weisungsrecht von Seiten des Praxisinhabers und sei nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Über eine eigene Kassenzulassung als Heilmittelerbringer verfüge er zwar nicht und er habe auch keine eigene Betriebsstätte. Dies sei aber kein zwingender Grund für die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit, zumal gerade bei Berufsanfängern und jungen Selbstständigen oft noch die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür fehlten.
Zu einer "Eingliederung in den Betrieb" führe auch nicht die Tatsache, dass die Forderungen des Klägers durch die Praxis abgerechnet würden. Ohne eine Kassenzulassung könne der Kläger nämlich selbst gar nicht mit den Kassen abrechnen. Entscheidend sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Bei der selbstständigen Akquise und Betreuung des eigenen Patientenstammes und dem fehlenden Weisungsrecht des Praxisinhabers sei vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut v. 30.05.2018 - juris
Der Kläger ist ausgebildeter Physiotherapeut. Er verfügt nicht über eine eigene Praxis, sondern nutzt die Räume von Kollegen. An den vertraglich vereinbarten Tagen (im konkreten Fall dienstags und donnerstags) behandelt der Kläger seine Patienten in der Praxis des im Verfahren beigeladenen Kollegen und nutzt dessen Räumlichkeiten und Therapieliegen. Die übrigen Therapiemittel bringt er selbst mit. In einem separaten Terminkalender organisiert er eigenständig die Termine mit seinen Patienten. Seine Arbeitszeiten orientieren sich an der Nachfrage seiner Patienten. Die Behandlung erfolgt entsprechend der ärztlichen Diagnosen, den allgemeinen fachlichen Erfordernissen sowie den Vorschriften der Heilmittelverordnung. Die Abrechnung seiner Leistungen erfolgt über die Praxis. Als pauschale Nutzungsgebühr führt er an den Praxisinhaber 30% seiner Einnahmen ab. Der Kläger hatte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf die Feststellung geklagt, dass er seine Tätigkeit als Selbstständiger ausübe und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.
Das SG Landshut hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts kann die Tätigkeit nicht als abhängige Beschäftigung gewertet werden. Der Kläger unterliege keinem Weisungsrecht von Seiten des Praxisinhabers und sei nicht in dessen Betrieb eingegliedert. Über eine eigene Kassenzulassung als Heilmittelerbringer verfüge er zwar nicht und er habe auch keine eigene Betriebsstätte. Dies sei aber kein zwingender Grund für die Ablehnung einer selbstständigen Tätigkeit, zumal gerade bei Berufsanfängern und jungen Selbstständigen oft noch die erforderlichen finanziellen Mittel hierfür fehlten.
Zu einer "Eingliederung in den Betrieb" führe auch nicht die Tatsache, dass die Forderungen des Klägers durch die Praxis abgerechnet würden. Ohne eine Kassenzulassung könne der Kläger nämlich selbst gar nicht mit den Kassen abrechnen. Entscheidend sei das Gesamtbild der Tätigkeit. Bei der selbstständigen Akquise und Betreuung des eigenen Patientenstammes und dem fehlenden Weisungsrecht des Praxisinhabers sei vom Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.
Gericht/Institution: | SG Landshut |
Erscheinungsdatum: | 30.05.2018 |
Entscheidungsdatum: | 09.05.2018 |
Aktenzeichen: | S 1 BA 1/18 |
Quelle: Pressemitteilung des SG Landshut v. 30.05.2018 - juris
Kommentare
Kommentar veröffentlichen