Rente ab 63: Arbeitslosengeldbezug in den letzten 2 Jahren nur ausnahmsweise auf Wartezeit anrechenbar
Das BSG hat entschieden, dass Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die 45-jährige Wartezeit für die sogenannte Rente ab 63 grundsätzlich auch dann nicht anrechnungsfähig sind, wenn sie vor dem Inkrafttreten der dies regelnden Norm am 01.07.2014 liegen. Außerdem liege eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers als Voraussetzung für die ausnahmsweise mögliche Anrechenbarkeit von Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die Wartezeit nur dann vor, wenn das gesamte Unternehmen des Arbeitgebers als Basis vorhandener Beschäftigungen wegfalle, so das BSG. Die sog. Rente ab 63 – Altersrente für besonders langjährig Versicherte – setzt unter anderem die Erfüllung einer 45-jährigen Wartezeit voraus. Auf diese werden grundsätzlich Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges angerechnet, es sei denn dieser erfolgt in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn. Von dieser Ausnahme sind rückausgenommen...