Danach besteht bei dem Kläger eine pulmonale Kachexie, aus der sich das Erfordernis ergibt, hochkalorische Kost zu sich zu nehmen. Der Kläger ist auch als untergewichtig anzusehen. Bei einer Körpergröße von 184 cm wiegt er noch 55 kg. Dies stellt eine Krankheit dar. Dem – lediglich aus einem Satz bestehenden – Gutachten vom 28.07.2009 misst das erkennende Gericht dem gegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. Die Feststellungen des Dr. X.. aus dem Jahr 2009 dürften durch die neueren Feststellungen des Pflegegutachtens vom Mai 2011 überholt sein.
Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die von ihm geltend gemachte Ernährung benötigt, um ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Dies verdeutlicht auch ein Blick auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe (Stand 01.10.2008). Hier heißt es auf Seite 12:
"Bei verzehrenden (konsumierenden) Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen, wie zum Beispiel fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/Aids, multiple Sklerose (degenerative Erkrankung des zentralen Nervensystems) sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus crohn und Colitis ulcerosa, kann im Einzelfall ein erhöhter Ernährungsbedarf vorliegen. Gleiches gilt für andere Erkrankungen, die mit einer gestörten Nährstoffaufnahme oder Nährstoffverwertung – Malabsorption/Maldigestion – einhergehen. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Mehrbedarf besteht, ist im Einzelfall auf der Grundlage des Krankheitsverlaufs und des körperlichen Zustands der leistungsberechtigten Person zu beurteilen. Bei den beispielhaft genannten Erkrankungen ist Vollkost ebenfalls die allgemein empfohlene Ernährungsform. Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf ist regelmäßig nur bei schweren Verläufen zu bejahen oder wenn besondere Umstände vorliegen, zum Beispiel gestörte Nährstoffaufnahme. Wenn (1) der BMI unter 18,5 liegt und das Untergewicht Folge der Erkrankung ist und/oder (2) ein schneller krankheitsbedingter Gewichtsverlust (über 5 % des Ausgangsgewichts in den vorausgegangenen 3 Monaten; nicht bei willkürlicher Abnahme bei Übergewicht zu verzeichnen ist, kann regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden."
Beim Kläger liegt erkennbar eine solche oder vergleichbare Situation vor. Wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 09.07.2013 überzeugend dargelegt hat, ist die Ursache für die Untergewichtigkeit (noch nicht) erkennbar. Dies ist auch unschädlich, weil bei den Empfehlungen des DV es sich lediglich um eine beispielhafte, nicht eine endgültige Aufzählung handelt. Des Weiteren liegt der BMI des Klägers aktuell bei 16,2 und somit unter 18,5. Das Gericht geht auch davon aus, dass das Untergewicht Folge der Erkrankung ist. Des Weiteren liegt ein schneller, krankheitsbedingter Gewichtsverlust vor. Aus dem Pflegegutachten geht hervor, dass ein Gewichtsverlust von 5 Kilo seit der letzten Begutachtung am 31.01.2011 zu verzeichnen war. Dies bedeutet, dass der Kläger 60 Kilo wog und 5 Kilogramm innerhalb von 4 Monaten abgenommen hat. Bereits 3 Kilogramm Gewichtsverlust würden einen Verlust von über 5 % des Ausgangsgewichts bedeuten. Insgesamt sieht das Gericht damit die gesetzlichen Voraussetzungen als erfüllt an.
Quelle: http://openjur.de/u/645978.html
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