Einkommensteuer: Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen (Fortentwicklung der Rechtsprechung)
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 17. Juli 2013 X R 31/12 die Maßstäbe präzisiert, die für den
steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von
Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.
Der
Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig
wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente
befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag
ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von
10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den
Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen
über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das
Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die
Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt
worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich
festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten
sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.
Dem
ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen
steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs
beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des
Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der
Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen
müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.
Vor
allem aber ist der Umstand, dass beide Elternteile „unbezahlte
Mehrarbeit“ geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung
nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den
Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte
Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich
erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine
arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit
übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier
nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern
hat allein Bedeutung für den - dem Steuerpflichtigen obliegenden -
Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen
tatsächlich erbracht hat.
Kommentare
Kommentar veröffentlichen