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Auch Umschüler haben einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis

Wird eine Umschulung auf der Grundlage eines Berufsbildungsvertrags durchgeführt, hat der Umschüler einen Zeugnisanspruch aus § 630 BGB.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass es sich bei einem Umschulungsverhältnis um ein Dienstverhältnis i. S. d. § 611 BGB handelt und die Vorschrift des § 630 BGB (Zeugnisanspruch) ist auf solche Dienstnehmer anwendbar, die einem Arbeitnehmer vergleichbar beschäftigt werden und deswegen auf eine Beurteilung ihrer Tätigkeit angewiesen sind. Dies ist bei einem Umschüler der Fall, denn auch der Umschüler unterliegt den Weisungen seines Dienstherrn.
Die Möglichkeit, ein Zeugnis über das Umschulungsverhältnis, dessen Dauer und ggf. über das Verhalten und die Leistung des Umschülers im Umschulungsverhältnis vorzulegen, ist in einer Bewerbungssituation von wesentlicher Bedeutung (BAG, Urteil vom 12.2.2013, 3 AZR 120/11).
Quelle: BAG

Der Zeugnisanspruch:
Arbeitsrecht: Nach § 109 Gewerbeordnung ist dem Beschäftigten bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis auszustellen, das auf sein Verlangen hin sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis bezieht, sog. qualifiziertes Zeugnis.
Auszubildende erhalten nach § 16 Berufsbildungsgesetz ein Zeugnis. Ihm ist nach der Ausbildung auch ein Zeugnis über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, die erworbenen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse, auf sein Verlangen zudem auch über Verhalten und Leistung während der Ausbildung auszustellen.
Mitarbeiter, die keine Arbeitnehmer sind, aber Dienstleistungen erbracht haben, erhalten ein Zeugnis gem. § 630 Bürgerliches Gesetzbuch.

Die Regelungen in den unterschiedlichen Gesetzen haben weitestgehend den gleichen Inhalt. Deshalb sind die Entscheidungen der Arbeitsgerichte auf alle Arten von Arbeitszeugnissen anzuwenden.

V. Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam

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