§ 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II Sozialgericht Lüneburg Beschluss vom 10.05.2011, - S 45 AS 124/11 ER - Mit der Regelung über die Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft knüpft der Ge-setzgeber an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müs-sen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Le-bens erwartet werden kann. Das setzt voraus, dass sie sich füreinander verantwortlich fühlen, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen, bevor sie ihr per-sönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen (BVerfG, Urt. v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 -). Die Beweislast für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II bzw. das Vorliegen der Voraus-setzungen einer der Vermutungsregelung nach § 7 Abs. 3 a SGB II trägt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der jeweilige Lei
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