Wer in einem Eroscenter Zimmer an
Prostituierte entgeltlich überlässt, vermietet keine "Wohn- und
Schlafräume zur kurzfristigen Beherbergung" (sog. Hotelsteuer) und muss
seine Leistungen deshalb dem Regelsteuersatz unterwerfen.
So
entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 22. August 2013 V R
18/12 in einem Fall, in dem ein Bordellbetreiber Zimmer an
Prostituierte vermietete. Diese sog. Erotikzimmer waren mit Doppelbett,
Waschbecken, WC, Bidet, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Der
Tagespreis (je nach Ausstattung 110 bis 170€) umfasste volle
Verpflegung; Bettwäsche und Handtücher wurden gestellt. Die Flure zu den
Zimmern waren videoüberwacht. Der Bordellbetreiber verzichtete auf die
Steuerfreiheit und unterwarf die Leistungen in der
Umsatzsteuervoranmeldung dem ermäßigten Steuersatz. Finanzamt und
Finanzgericht versteuerten die Umsätze nach dem Regelsteuersatz.
Das
sah der BFH genauso. Vermietet ein Unternehmer Wohn- und Schlafräume,
die er zur kurzfristen Beherbergung von Fremden bereithält, so ist diese
Leistung anders als die auf Dauer angelegte Vermietung steuerpflichtig
(§ 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes - UStG -), unterliegt aber
nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG dem ermäßigten Steuersatz. Bei einem
Bordell fehlt es am Tatbestandsmerkmal der "Beherbergung". Die Zimmer
werden den Prostituierten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten
überlassen.
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