Die Zuständigkeit für die einzelnen Sozialleistungen ist nicht immer einfach zu bestimmen. Da gibt es die Arbeitsagentur und das Jobcenter, die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherung und auch noch eine gesetzliche Unfallversicherung. Sie alle sind sog. Träger der Sozialversicherung. Wer ist für sie
zuständig und kann ihnen Auskunft geben?
Grundsätzlich kann und muss jede Behörde allgemeine Auskünfte erteilen. Und zwar auch dann, wenn er eigentlich gar nciht für diese Frage zuständig ist.
Wenn ihre Fragen komplizierter sind, wenden sie sich besser an die zuständige Sachbehörde. Sie kann ihnen verbindlich Auskunft erteilen. D.h. sie können sich auf diese Auskunft verlassen.
Erste Auskunftsstelle ist ihre Krankenkasse
Die Krankenkasse (Einzugsstelle) ist der zentrale Anlaufpunkt für sie, denn dort werden die Sozialversicherungsmeldungen für die Arbeitnehmer eingereicht und die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber eingezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigte in der Gleitzone, Praktikanten, Werkstudenten. Nur bei geringfügigen Beschäftigungen nimmt die Minijobzentrale diese Aufgabe wahr. Die Krankenkassen geben Auskunft zum
- Arbeitsentgelt
- Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
- wer den Beitrag zahlen muss
- wer das Beschäftigungsverhältnis melden muss
- ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Ob
Sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind, ist entscheidend für die Frage, wer die Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss: sie selbst oder teilweise ihr Arbeitgeber. Die Feststellung erfolgt durch die Krankenkasse oder die sog. Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Vorsicht : nur die Clearingstelle entscheidet mit bindender Wirkung auch für die Bundesagentur
für Arbeit (BA). D.h. wollen sie irgendwann einmal Arbeitslosengeld o.ä. beziehen, ist das Arbeitsamt an die Entscheidung gebunden.
Sie können die Entscheidung im sog. Statusfeststellungsverfahren jederzeit bei der DRV Bund beantragen. Es wird automatisch bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen Eheleuten, Lebenspartnern, mit Kindern und geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH eingeleitet.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Wenn sie in einem sog. Kammerberuf - also Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten u.a.- beschäftigt und in einem berufsständischen Versorgungswerk Mitglied sind, können sie sich auf Antrag von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Den Befreiungsantrag müssen sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Das Bundessozialgericht hat erst kürzlich entschieden, dass der Antrag auch bei einem Wechsel der Beschäftigung ssogar bei demselben Arbeitgeber gestellt werden muss.
Wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sind sie seit dem 01.01.2013 Minijobber grundsätzlich versicherungspflichtig in
der Rentenversicherung. Sie können sich mit schriftlichem Antrag bei ihrem Arbeitgeber befreien lassen. Einzelheiten erfahren sie bei der Minijobzentrale.
Möchten sie gezahlte Beiträge zurückerhalten, wenden sie sich an die Stelle, an die sie gezahlt haben. In der Regel ist das die Krankenkasse als Einzugsstelle. Sie
leitet den Erstattungsantrag dann für die Rentenversicherungsbeiträge an den
Rentenversicherungsträger oder für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge
an die Agentur für Arbeit weiter.
Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber unmittelbar an die zuständige Unfallkasse gezahlt. In den Meldungen an die Krankenkasse sind die Daten zur Unfallversicherung enthalten. Fragen hierzu beantwortet die Krankenkasse. Ansonsten wenden sie sich an die Unfallkasse, zB hinsichtlich des Gefahrtarifs.
Die Betriebsprüfungen werden von der Rentenversicherung durchgeführt. Der Betriebsprüfbescheid wird von ihr erlassen. Muss der Arbeitgeber zB nach einer Betriebsprüfung Beiträge nachzahlen, so kann er den Antrag auf Aussetzung der
Vollziehungdirekt an den zuständigen
Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung stellen. Die Krankenkassen als Einzugsstellen
sind überwachen nur den Zahlungseingang und die Nachmeldungen.
V. Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam
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