Direkt zum Hauptbereich

Zuständigkeit der Sozialleistungsträger bei Beschäftigung

Die Zuständigkeit für die einzelnen Sozialleistungen ist nicht immer einfach zu bestimmen. Da gibt es die Arbeitsagentur und das Jobcenter, die Kranken- und Pflegekassen, die Rentenversicherung und auch noch eine gesetzliche Unfallversicherung. Sie alle sind sog. Träger der Sozialversicherung. Wer ist für sie zuständig und kann ihnen Auskunft geben?

Grundsätzlich kann und muss jede Behörde allgemeine Auskünfte erteilen. Und zwar auch dann, wenn er eigentlich gar nciht für diese Frage zuständig ist. 
Wenn ihre Fragen komplizierter sind, wenden sie sich besser an die zuständige Sachbehörde. Sie kann ihnen verbindlich Auskunft erteilen. D.h. sie können sich auf diese Auskunft verlassen.

Erste Auskunftsstelle ist ihre Krankenkasse
Die Krankenkasse (Einzugsstelle) ist der zentrale Anlaufpunkt für sie, denn dort werden die Sozialversicherungsmeldungen für die Arbeitnehmer eingereicht und die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber eingezahlt. Dies gilt auch für Beschäftigte in der Gleitzone, Praktikanten, Werkstudenten. Nur bei geringfügigen Beschäftigungen nimmt die Minijobzentrale diese Aufgabe wahr. Die Krankenkassen geben Auskunft zum 
- Arbeitsentgelt
- Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträgen 
- wer den Beitrag zahlen muss
- wer das Beschäftigungsverhältnis melden muss 
- ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Ob Sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind, ist entscheidend für die Frage, wer die Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss: sie selbst oder teilweise ihr Arbeitgeber. Die Feststellung erfolgt durch die Krankenkasse oder die sog. Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Vorsicht : nur die Clearingstelle entscheidet mit bindender Wirkung auch für die Bundesagentur für Arbeit (BA). D.h. wollen sie irgendwann einmal Arbeitslosengeld o.ä. beziehen, ist das Arbeitsamt an die Entscheidung gebunden. 
Sie können die Entscheidung im sog. Statusfeststellungsverfahren jederzeit bei der DRV Bund beantragen. Es wird automatisch bei Beschäftigungsverhältnissen zwischen Eheleuten, Lebenspartnern, mit Kindern und geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH eingeleitet.

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht  
  
Wenn sie in einem sog. Kammerberuf - also Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten u.a.- beschäftigt und in einem berufsständischen Versorgungswerk Mitglied sind, können sie sich auf Antrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Den Befreiungsantrag müssen sie bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Das Bundessozialgericht hat erst kürzlich entschieden, dass der Antrag auch bei einem Wechsel der Beschäftigung ssogar bei demselben Arbeitgeber gestellt werden muss. 

Wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sind sie seit dem 01.01.2013 Minijobber grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Sie können sich mit schriftlichem Antrag bei ihrem Arbeitgeber befreien lassen. Einzelheiten erfahren sie bei der Minijobzentrale.

Möchten sie gezahlte Beiträge zurückerhalten, wenden sie sich an die Stelle, an die sie gezahlt haben. In der Regel ist das die Krankenkasse als Einzugsstelle. Sie leitet den Erstattungsantrag dann für die Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger oder für die Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Agentur für Arbeit weiter.

Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung werden vom Arbeitgeber unmittelbar an die zuständige Unfallkasse gezahlt. In den Meldungen an die Krankenkasse sind die Daten zur Unfallversicherung enthalten. Fragen hierzu beantwortet die Krankenkasse. Ansonsten wenden sie sich an die Unfallkasse, zB hinsichtlich des Gefahrtarifs.
 
Die Betriebsprüfungen werden von der Rentenversicherung durchgeführt. Der Betriebsprüfbescheid wird von ihr erlassen. Muss der Arbeitgeber zB nach einer Betriebsprüfung Beiträge nachzahlen, so kann er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehungdirekt an den zuständigen Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung stellen. Die Krankenkassen als Einzugsstellen sind überwachen nur den Zahlungseingang und die Nachmeldungen.

 V. Munz, Rechtsanwältin im Sozialrechtsexpertenteam

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe

Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden.

§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil vom 06.06.2011, - L 1 AS 4393/10 - Die Versicherungspauschale von 30 EUR nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO kann von einem einzelnen Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft nur einmal abgezogen werden(BSG, Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R-; Rdnr. 4). Eine erneute Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn eine sog. gemischte Bedarfsgemeinschaft vorliegt und Einkommen eines nichtbedürftigen Mitglieds einem bedürftigen Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet wird. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=144213&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive = Anmerkung: 1. Vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ist ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als Pauschbetrag abzusetzen (§ 6 Abs 1 Nr 1 Alg II-V ). Diese Pauschale in Höhe von 30 Euro ist