Das LSG München hat entschieden, dass der Ausschluss von
Hartz-IV-Leistungen für Arbeit suchende EU-Bürger europarechtswidrig
ist.
Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben im Wesentlichen alle
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland
aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Um zu
vermeiden, dass ausländische Staatsbürger nach Deutschland einreisen,
nur um hier Leistungen als Arbeitssuchende nach dem SGB II zu erhalten,
enthält § 7 SGB II für diese Fälle einen Anspruchsausschluss. Bürger der
Europäischen Union genießen Freizügigkeit und haben ein Recht auf
Gleichbehandlung in allen Staaten der Union. Wie lassen sich diese
Grundsätze mit dem genannten Leistungsausschluss in Einklang bringen?
Dazu war in der Vergangenheit keine einheitliche Rechtsprechung
ergangen.
Ein italienischer Staatsbürger hatte vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte Hartz-IV. Zunächst erhielt er diese Leistung. Als jedoch umfangreiche Krankenbehandlungen anfielen, wurde ihm die weitere Leistung versagt unter Berufung auf den Leistungsausschluss des § 7 SGB II.
Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren verurteilte das LSG München den beklagten Leistungsträger zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund sei nicht von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG gedeckt.
Weil in vergleichbaren Fällen andere Landessozialgerichte gegenteilig entschieden hatten, hat das LSG München – um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen – die Revision zum BSG zugelassen (Revision anhängig, Az: B 14 AS 51/13).
Ein italienischer Staatsbürger hatte vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte Hartz-IV. Zunächst erhielt er diese Leistung. Als jedoch umfangreiche Krankenbehandlungen anfielen, wurde ihm die weitere Leistung versagt unter Berufung auf den Leistungsausschluss des § 7 SGB II.
Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren verurteilte das LSG München den beklagten Leistungsträger zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund sei nicht von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG gedeckt.
Weil in vergleichbaren Fällen andere Landessozialgerichte gegenteilig entschieden hatten, hat das LSG München – um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen – die Revision zum BSG zugelassen (Revision anhängig, Az: B 14 AS 51/13).
Gericht/Institution: | Bayerisches Landessozialgericht |
Erscheinungsdatum: | 11.10.2013 |
Entscheidungsdatum: | 19.06.2013 |
Aktenzeichen: | L 16 AS 847/12 |
Quelle: juris
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