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"Hartz-IV" auch für EU-Bürger


Das LSG München hat entschieden, dass der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für Arbeit suchende EU-Bürger europarechtswidrig ist.

Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben im Wesentlichen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Um zu vermeiden, dass ausländische Staatsbürger nach Deutschland einreisen, nur um hier Leistungen als Arbeitssuchende nach dem SGB II zu erhalten, enthält § 7 SGB II für diese Fälle einen Anspruchsausschluss. Bürger der Europäischen Union genießen Freizügigkeit und haben ein Recht auf Gleichbehandlung in allen Staaten der Union. Wie lassen sich diese Grundsätze mit dem genannten Leistungsausschluss in Einklang bringen? Dazu war in der Vergangenheit keine einheitliche Rechtsprechung ergangen.
Ein italienischer Staatsbürger hatte vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte Hartz-IV. Zunächst erhielt er diese Leistung. Als jedoch umfangreiche Krankenbehandlungen anfielen, wurde ihm die weitere Leistung versagt unter Berufung auf den Leistungsausschluss des § 7 SGB II.
Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren verurteilte das LSG München den beklagten Leistungsträger zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund sei nicht von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG gedeckt.
Weil in vergleichbaren Fällen andere Landessozialgerichte gegenteilig entschieden hatten, hat das LSG München – um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen – die Revision zum BSG zugelassen (Revision anhängig, Az: B 14 AS 51/13).


Gericht/Institution:Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:11.10.2013
Entscheidungsdatum:19.06.2013
Aktenzeichen:L 16 AS 847/12
Quelle: juris

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