Direkt zum Hauptbereich

"Hartz-IV" auch für EU-Bürger


Das LSG München hat entschieden, dass der Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für Arbeit suchende EU-Bürger europarechtswidrig ist.

Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben im Wesentlichen alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die sich berechtigt in Deutschland aufhalten. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine Rolle. Um zu vermeiden, dass ausländische Staatsbürger nach Deutschland einreisen, nur um hier Leistungen als Arbeitssuchende nach dem SGB II zu erhalten, enthält § 7 SGB II für diese Fälle einen Anspruchsausschluss. Bürger der Europäischen Union genießen Freizügigkeit und haben ein Recht auf Gleichbehandlung in allen Staaten der Union. Wie lassen sich diese Grundsätze mit dem genannten Leistungsausschluss in Einklang bringen? Dazu war in der Vergangenheit keine einheitliche Rechtsprechung ergangen.
Ein italienischer Staatsbürger hatte vor Jahren in Deutschland gearbeitet, war 2003 in seine Heimat zurückgekehrt und hatte dort bei seiner Schwester gelebt. Anfang 2011 kehrte er nach Deutschland zurück und beantragte Hartz-IV. Zunächst erhielt er diese Leistung. Als jedoch umfangreiche Krankenbehandlungen anfielen, wurde ihm die weitere Leistung versagt unter Berufung auf den Leistungsausschluss des § 7 SGB II.
Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren verurteilte das LSG München den beklagten Leistungsträger zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der Kläger sei nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund sei nicht von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38 EG gedeckt.
Weil in vergleichbaren Fällen andere Landessozialgerichte gegenteilig entschieden hatten, hat das LSG München – um eine einheitliche Rechtspraxis herzustellen – die Revision zum BSG zugelassen (Revision anhängig, Az: B 14 AS 51/13).


Gericht/Institution:Bayerisches Landessozialgericht
Erscheinungsdatum:11.10.2013
Entscheidungsdatum:19.06.2013
Aktenzeichen:L 16 AS 847/12
Quelle: juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zu: SG Nürnberg - Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Folgeeinladungen der Jobcenter wegen einem Meldeversäumnis sind nichtig und unwirksam

sozialrechtsexperte: Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig? Hier der Ausgang, wie er nicht anders zu erwarten war: Ausgang des Verfahrens S 10 AS 679/10 wegen Nichtigkeit von Meldeaufforderungen « Kritische Standpunkte Dazu Anmerkungen von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten: SG Nürnberg v. 14.03.2013 - S 10 AS 679/10 Eigener Leitsatz 1. Folgeeinladungen des Jobcenters wegen einem Meldeversäumnis sind - nichtig und unwirksam, weil  § 309 SGB III keine Rechtsgrundlage dafür ist, Hilfeempfänger die Pflicht zum Erscheinen zu einer Anhörung zu Tatbeständen einer beabsichtigen Sanktion aufzuerlegen. 2. Eine Folgeeinladung ist zu unbestimmt, weil der genannte Inhalt der Meldeaufforderung nicht als gesetzlicher Meldezweck im Sinne des Katalogs des § 309 Abs. 2 SGB III ausgelegt werden kann.

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint