BSG : Ausbildungsgeld ist anzurechnendes Einkommen bei Hartz IV - keine Bereinigung durch Erwerbstätigenpauschale oder Erwerbsfreibetragum eine Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag bereinigt zu werdenen.
Der als schwerbehinderter Mensch
anerkannte Kläger begehrt für Zeiten seiner Ausbildung einen Zuschuss zu
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Er absolvierte
von 2009 bis 2012 eine berufliche Ausbildung zum Malerfachwerker in
einem Berufsbildungswerk und bezog als Leistungen zur Teilhabe u.a.
Ausbildungsgeld i.H.v. 572 Euro sowie darüber hinaus Kindergeld. Eine
Ausbildungsvergütung erhielt er nicht. Für eine von ihm alleine bewohnte
Mietwohnung zahlte er eine monatliche Gesamtmiete von 305 Euro. Seinen
Antrag auf Weiterbewilligung von Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4
SGB II lehnte der Beklagte wegen des Leistungsausschlusses für
Auszubildende in § 7 Abs. 5 SGB II ab.
Im Klageverfahren hat der Beklagte durch weiteren Bescheid auch einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung abgelehnt, weil das Einkommen des Klägers zur Deckung dieses Bedarfs ausreiche. Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, einen solchen Zuschuss zu zahlen, da das als Einkommen zu berücksichtigende Ausbildungsgeld um die Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen sei. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Erwerbstätigenfreibetrag sei nur von einer Ausbildungsvergütung, nicht aber von dem Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen, da dieses kein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit darstelle.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs. 7 SGB II a.F. bzw. § 27 Abs. 3 SGB II und § 11 Abs. 2 SGB II a.F. bzw. § 11b SGB II. Das Ausbildungsgeld sei wie Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit zu behandeln. Nach Art. 3 GG dürfe er als behinderter Auszubildender nicht schlechter gestellt werden als ein nicht behinderter Auszubildender, dessen Ausbildungsvergütung um die Absetzbeträge wegen einer Erwerbstätigkeit bereinigt werde.
Die Revision des Klägers war nicht erfolgreich. Auch als Auszubildender, der Teilhableistungen bezieht, ist er von Leistungen zu Sicherung der Lebensunterhalts i.S.d. § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Ein als besondere Leistung für Auszubildende in Betracht kommender Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II a.F. bzw. nach § 27 Abs. 3 SGB II besteht nicht, weil der Kläger wegen seines Einkommens aus Ausbildungsgeld und Kindergeld keinen ungedeckten Unterkunftsbedarf hat. Dies folgt aus dem Vergleich zwischen der fiktiven Bedarfslage nach dem SGB II und der tatsächlichen Bedarfsdeckung durch anderes Einkommen, einschließlich Ausbildungsförderungsleistun-gen. Bei der fiktiven Bedarfsberechnung bleibt ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II unberücksichtigt, weil es sich dabei um einen ausbildungsgeprägten Bedarf handelt, der nicht durch Grundsicherungsleistungen gedeckt werden soll sondern durch die Teilhabeleistungen gedeckt wird. Das als Einkommen zu berücksichtigende Ausbildungsgeld ist auch nicht um eine Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen. Ausbildungsgeld ist als bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung für behinderte Menschen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Eine gegen Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende benachteiligende Anknüpfung an eine Behinderung vermochte der Senat in dieser Regelungssystematik nicht zu erkennen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 16.06.2015
Im Klageverfahren hat der Beklagte durch weiteren Bescheid auch einen Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung abgelehnt, weil das Einkommen des Klägers zur Deckung dieses Bedarfs ausreiche. Das Sozialgericht hat den Beklagten verurteilt, einen solchen Zuschuss zu zahlen, da das als Einkommen zu berücksichtigende Ausbildungsgeld um die Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen sei. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Erwerbstätigenfreibetrag sei nur von einer Ausbildungsvergütung, nicht aber von dem Ausbildungsgeld in Abzug zu bringen, da dieses kein Entgelt für eine Erwerbstätigkeit darstelle.
Mit seiner vom Landessozialgericht zugelassen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 22 Abs. 7 SGB II a.F. bzw. § 27 Abs. 3 SGB II und § 11 Abs. 2 SGB II a.F. bzw. § 11b SGB II. Das Ausbildungsgeld sei wie Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit zu behandeln. Nach Art. 3 GG dürfe er als behinderter Auszubildender nicht schlechter gestellt werden als ein nicht behinderter Auszubildender, dessen Ausbildungsvergütung um die Absetzbeträge wegen einer Erwerbstätigkeit bereinigt werde.
Die Revision des Klägers war nicht erfolgreich. Auch als Auszubildender, der Teilhableistungen bezieht, ist er von Leistungen zu Sicherung der Lebensunterhalts i.S.d. § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Ein als besondere Leistung für Auszubildende in Betracht kommender Anspruch auf einen Zuschuss zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II a.F. bzw. nach § 27 Abs. 3 SGB II besteht nicht, weil der Kläger wegen seines Einkommens aus Ausbildungsgeld und Kindergeld keinen ungedeckten Unterkunftsbedarf hat. Dies folgt aus dem Vergleich zwischen der fiktiven Bedarfslage nach dem SGB II und der tatsächlichen Bedarfsdeckung durch anderes Einkommen, einschließlich Ausbildungsförderungsleistun-gen. Bei der fiktiven Bedarfsberechnung bleibt ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II unberücksichtigt, weil es sich dabei um einen ausbildungsgeprägten Bedarf handelt, der nicht durch Grundsicherungsleistungen gedeckt werden soll sondern durch die Teilhabeleistungen gedeckt wird. Das als Einkommen zu berücksichtigende Ausbildungsgeld ist auch nicht um eine Erwerbstätigenpauschale oder den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen. Ausbildungsgeld ist als bedarfsorientierte spezifische Teilhabeleistung für behinderte Menschen kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Eine gegen Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstoßende benachteiligende Anknüpfung an eine Behinderung vermochte der Senat in dieser Regelungssystematik nicht zu erkennen.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 16.06.2015
Gericht/Institution: | BSG | |
Erscheinungsdatum: | 16.06.2015 | |
Entscheidungsdatum: | 16.06.2015 | |
Aktenzeichen: | B 4 AS 37/14 R | Quelle: juris |
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