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SGB II: Ehepaar darf zu viel gezahlte Grundsicherungsleistungen behalten


Das SG Gießen hat entschieden, dass Leistungsbezieher zu viel gezahlte Leistungen behalten dürfen, wenn die Behörde die Leistungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknimmt, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten.
Das Jobcenter Wetterau zahlte den Eheleuten als Bedarfsgemeinschaft im ersten Quartal 2011 Leistungen. Gleichzeitig floss den Eheleuten Einkommen i.H.v. ca. 3.800 Euro zu. Die Behörde machte deshalb im Mai 2011 die Erstattung von 650 Euro überzahlter Leistungen geltend. Auf Grund eines Formfehlers hob sie die Erstattungsentscheidung im November 2011 wieder auf. Nach einer Neuberechnung forderte das Jobcenter im August 2013 erneut – diesmal 1.300 Euro – von den Klägern zurück.
Das SG Gießen hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Behörde die Jahresfrist für die Aufhebung der überzahlten Leistungen verstreichen lassen. Nach der gesetzlichen Regelung müsse die Behörde die Leistungsbewilligung innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme der Zahlungen für die Vergangenheit rechtfertigten. Dies sei der Zeitpunkt, an dem die Bewilligungsentscheidung erstmals aufgehoben worden sei, hier im Mai 2011. Die Jahresfrist sei daher bereits im Mai 2012 abgelaufen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 29.06.2015


Gericht/Institution:SG Gießen
Erscheinungsdatum:29.06.2015
Entscheidungsdatum:05.05.2015
Aktenzeichen:S 22 AS 629/13
Quelle: juris

Kommentare

  1. Ist nicht neu, sondern korrekt vom SG wiedergegeben und gesehen.

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