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Vorsorgevollmacht: Kein Verzicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen


Das BVerfG hat entschieden, dass das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung für die Einwilligung des Vorsorgebevollmächtigten in ärztliche Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen wie zum Beispiel Fixierungen mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Im Rahmen der Erteilung einer Vorsorgevollmacht könne nicht wirksam auf das Erfordernis der gerichtlichen Genehmigung verzichtet werden. Der damit verbundene Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen sei aufgrund des staatlichen Schutzauftrags gerechtfertigt, so das BVerfG.
Die in einem Seniorenpflegeheim untergebrachte Beschwerdeführerin erteilte im Jahr 2000 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht an ihren Sohn, der ebenfalls Beschwerdeführer ist. Im Sommer 2012 erreichte sie die Pflegestufe III. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrfach aus einem Stuhl oder ihrem Bett auf den Boden gefallen war und sich dabei Verletzungen zugezogen hatte, willigte ihr Sohn ein, Gitter an ihrem Bett zu befestigen und sie tagsüber mit einem Beckengurt im Rollstuhl zu fixieren. Das Amtsgericht genehmigte die Einwilligung des Beschwerdeführers.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem Landgericht und dem BGH ohne Erfolg. Die Beschwerde hatte sich auf eine Formulierung in der Vollmacht gestützt, nach der Entscheidungen "ohne Einschaltung des Vormundschaftsgerichts" getroffen werden sollen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
Durch die fachgerichtlichen Entscheidungen, die die Genehmigung der Einwilligung in die freiheitsbeschränkenden Maßnahmen aussprechen, werden die beiden Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten verletzt. Die in § 1906 Abs. 5 BGB festgeschriebene Verpflichtung, vor zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen trotz Einwilligung der Vorsorgebevollmächtigten eine gerichtliche Genehmigung der Einwilligung einzuholen, greift zwar in das Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG ein. Das Recht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet. Bestandteil dieser verfassungsmäßigen Ordnung ist jede Rechtsnorm, die formell und materiell der Verfassung gemäß ist. Diese Voraussetzung erfüllt die angegriffene Vorschrift des § 1906 Abs. 5 BGB.
1. Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind. Dabei ist einhellig anerkannt, dass es auf den tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen eines gesetzlichen Vertreters ankommt und dass fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz nicht von vornherein entfallen lässt. Vielmehr kann sich für Betroffene, denen die Notwendigkeit der Freiheitsbeschränkung nicht mehr näher gebracht werden kann, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung als besonders bedrohlich darstellen.
Insbesondere dieses subjektive Bedrohlichkeitsempfinden wird in der konkreten Situation der Freiheitsbeschränkung nicht dadurch gemindert, dass die Betroffenen im zeitlichen Vorfeld zu einem Zeitpunkt umfassender Vernunft und Geschäftsfähigkeit vorgreiflich in derartige Beschränkungen eingewilligt oder erklärt haben, die Entscheidung über solche Beschränkungen in die alleinige Verantwortung bestimmter Vertrauenspersonen legen zu wollen. Im Hinblick darauf, dass für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch das subjektive Empfinden von Bedeutung ist, macht es in diesem konkreten Fall für die Grundrechtsträgerin keinen Unterschied, ob ihr Fixierungen zur Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit aufgrund Veranlassung durch einen staatlich bestellten Betreuer oder den Vorsorgebevollmächtigten angelegt werden sollen. Die Maßnahme stellt sich im konkreten Moment unabhängig von vorangegangenen Einverständniserklärungen gleich bedrohlich als Beschränkung der persönlichen Freiheit dar. Es entspricht daher der Wahrnehmung staatlicher Schutzpflichten, wenn der Gesetzgeber in § 1906 Abs. 5 BGB die Einwilligung des Bevollmächtigten in derartige Freiheitsbeschränkungen unter ein gerichtliches Genehmigungserfordernis stellt.
2. Der zugleich hierin liegende Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG ist im Hinblick auf diesen Schutz verhältnismäßig. Das Argument des Beschwerdeführers, die Neufassung des § 1904 Abs. 4 BGB für den Bereich ärztlicher Maßnahmen gebiete, erst recht bei dem weniger schweren Eingriff nach § 1906 Abs. 5 BGB auf das gerichtliche Genehmigungserfordernis zu verzichten, verkennt den unterschiedlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften. Die nach § 1904 BGB vorzunehmenden Maßnahmen sollen dem Willen der Patienten entsprechen; erst soweit über dessen Inhalt keine Einigkeit erzielt werden kann, ist das Gericht einzuschalten. Demgegenüber soll im Rahmen von § 1906 BGB der jedenfalls noch vorhan-dene natürliche Wille der Betroffenen überwunden werden. Vor diesem Hintergrund ist die unterschiedliche Handhabung der Erforderlichkeit des gerichtlichen Genehmigungserfordernisses gerechtfertigt.
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde auf die Möglichkeit abstellt, einen Kontrollbetreuer zu bestellen, verkennt sie, dass dies nur einen nachträglichen Schutz gewähren würde. Die gegen den natürlichen Willen der Betroffenen vorzunehmende Freiheitsbeschränkung wäre keiner vorgreiflichen Kontrolle unterworfen, und bei einem im Nachhinein festgestellten Vollmachtsmissbrauch könnten die durchgeführten Maßnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 47/2015 v. 30.06.2015


Gericht/Institution:BVerfG
Erscheinungsdatum:30.06.2015
Entscheidungsdatum:10.06.2015
Aktenzeichen:2 BvR 1967/12
Quelle: juris

Kommentare

  1. Hallo,Herr Zimmermann.
    Danke für die wichtigen Informationen.

    Liebe Grüße

    P.S.:
    Kontrollieren Sie bitte,daß von Ihnen angegebene Forum.
    Es kommt die Meldung>>>"Ist nicht vorhanden"!

    Danke

    AntwortenLöschen
  2. Guten morgen,lieber wertgeschätzter Herr RA Zimmermann!
    Das meine ich ganz genau so,und WIR!,sind ohne jeglichen Zwang+völligst freien Willens bereits sehr!lange miteinander verbunden.

    Ich:weiß doch bereits so!lange Zeit,zu was Sie mit Ihrer"allerhöchsten"Kompetenz und"unvorstellbarstem"Wissen fähig sind!

    Sie geben seit sehr:vielen Jahren+NICHT!,erst kurzfristig"ALLES",für Ihre Mandanten,das mit sehr hohem Einsatz!

    Mandanten,von Ihnen haben sich bei mir gemeldet!Ist kein Scherz,und unterliegt selbstverständlich"allerhöchster"Schweigepflicht!

    Das gilt ebenso:für mich,und ist ganz:"strengstens"!,einzuhalten.

    Liebe arg betroffene Menschen,denen Sie so sehr geholfen haben,und mit so:"großem"Erfolg!,können sich nicht:so präzise"FÜR"SIE!,u.dies in
    Dankbarkeit selber äußern!

    Ich wurde schon lange Zeiten,zurück,sehr POSITIVST,zu Ihnen wahrgenommen/gefunden!

    Mit stets steigenden Optionen:,>für"SIE",habe ich"gerne"eingewilligt,Ihnen das,zu übermitteln...

    Natürlich kenne ich Ihre gesamte Vita!
    Andere Peronen,zumindest Ansatzweise..

    Nehmen SIE,dies"sehr"positivst,zur Kenntniß,daß Sie von vielen Persönlichkeiten"öffentlich"an der höchsten Spitze,in Ihrem Fachgebiet,gesehen werden!

    Entgegen von der Presse erstellten Rankings,wo Sie in den TOP-Zehn"nicht"benannt werden...

    Nahmhafte"sehr"bekannte Verbindungen,die ich z.Bsp.:auch auf LinkedIN seit vielen Jahren habe,gaben mir ebenso"positivste"Feedbacks",zu Ihnen!

    Ich habe bereits des öfteren kommentiert!Auch bereits dankend,zu diesem Thema.
    Haben Sie,leider,auch noch:NICHT!freigegeben...???

    Falls?,Sie>weiterhin,nichts:freigeben möchten,obwohl sehr!"hoch"gestellte Persönlichkeiten darauf warten,ist dies Ihre freie Entscheidung.

    Es wäre außerordentlich bedauerlich,dies dann"In meiner!Verpflichtung",weiterleiten,zu müßen....

    Ich werde"ganz"sicherlich!"NICHT"darum betteln oder gar,zu erzwingen...für SIE"höchst positivste"Kommentare,freizugeben.

    Allerhöflichst:im"gutem"Glauben,
    und das mit"höchstem"Respekt...

    In"treue"
    Ihre Gabriela...

    P.S.:
    ICH!gebe dies"immer"wieder sowie ja auch ICH:ABSOLUT!,von IHREN Fähigeiten überzeugt bin...,an MEINE!,viel:weitreichendere+sehr"großen"
    Netzwerke weiter!

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  3. Hoffentlich waren alle Bemühungen>>>"FÜR";SIE nicht vergebens...???

    AntwortenLöschen
  4. Lieber Herr Zimmermann.
    Abermals frage ich nach ob Sie,korrekte und ehrenwerte Kommentare überhaupt?NICHT mehr freigeben wollen???

    Dann kann ich meine Bemühungen für Ihre Persönlichkeit und Ihren Einsatz,ganz sicherlich sparen...

    Ich"BITTE",zum Wohl der allgemeinen Öffentlichkeit>MEINE!Kommentare:
    >>>sehr!sehr!POSITIVST für Sie,zu überprüfen und,freizuschalten.

    Auf diesem Wege,setze ich mich stellvertretend für Follower von Ihnen ein,die MICH darum gebeten haben.

    Selbstverständlich können Sie weiter ignorieren.
    Es liegt mir"MEHR"als nur:fern,Sie darum,anzubetteln!

    Mit ANSTAND;RESPEKT,und mehr als Sie sich das je vorstellen können:

    Gabriela

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