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ALG II: Kinder- und Seniorenbetreuung nicht ohne Qualifikation des SGB II Empfängers


Das LSG Mainz hat entschieden, dass einem Empfänger von "Hartz IV"-Leistungen keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden darf, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstige ausreichende Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat.
Der Antragsteller ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Er war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbständige Nebentätigkeit als Versicherungsmakler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Antragsgegner, dem zuständigen Jobcenter, seit mehreren Jahre Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner versuchte zunächst, mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was jedoch scheiterte. Daraufhin ersetzte er die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, der für den Antragsteller unter anderem die Verpflichtung enthielt, im Rahmen einer sog. Arbeitsgelegenheit für die Komm Aktiv GmbH und in über diese vermittelten Kooperationsbetrieben (Hausmeistertätigkeiten, Betreuungstätigkeiten von Senioren, Betreuungstätigkeiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreuungstätigkeiten von behinderten Menschen, Hauswirtschaftshelfertätigkeiten, Botendienste) tätig zu werden. Der Antragsteller weigerte sich, die Arbeitsgelegenheit auszuüben und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs.
Das SG Koblenz hatte dies abgelehnt.
Das LSG Mainz hat auf die Beschwerde des Antragstellers hin die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid angeordnet.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, so dass von der für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderlichen Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers auszugehen ist. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren sei wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die Arbeitsgelegenheiten auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müsse und die Tätigkeiten bei der Komm Aktiv GmbH insoweit als Einheit betrachtet werden müssten, konnte auch keine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Betreuungstätigkeiten vorgenommen werden.
Quelle: Pressemitteilung des LSG Mainz Nr. 9 v. 01.06.2015

Gericht/Institution:Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Erscheinungsdatum:01.06.2015
Entscheidungsdatum:28.04.2015
Aktenzeichen:L 3 AS 99/15 B ERQuelle: juris

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