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ALG I : kein Gründungszuschuss bei hoher Abfindung ?


Das SG Gießen hat entschieden, dass die Gewährung eines Gründungszuschusses im Ermessen der Arbeitsagentur liegt und bei einer gezahlten Abfindung versagt werden kann.
Ein Arbeitsloser, der sich selbständig machen will, kann hierfür einen Gründungszuschuss der Arbeitsagentur erhalten. Dieser Zuschuss wird zunächst für sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich 300 Euro pro Monat gezahlt und kann für weitere neun Monate verlängert werden. Er setzt u.a. voraus, dass der Arbeitslose die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist, dies durch eine fachkundige Stelle bestätigt wird und der Arbeitslose über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit verfügt.
Ein 59 Jahre alter Mann aus der Wetterau hatte vor seiner Arbeitslosigkeit mehr als 30 Jahre bei einem großen mittelhessischen Heiztechnikunternehmen gearbeitet. Aufgrund einer Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung i.H.v. etwas mehr als 170.000 Euro brutto (rund 130.000 Euro netto) aufgelöst. Er bezog zunächst Arbeitslosengeld und stellte dann einen Antrag auf einen Gründungszuschuss für die Errichtung einer GmbH & Co. KG zusammen mit einem Partner. Geschäftsidee war der Verkauf und die Reparatur heiztechnischer Austauschteile. Das Gewerbe wurde dann auch angemeldet. Die Firma besteht noch. Die Agentur für Arbeit Gießen lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, der zuvor Arbeitslose verfüge aufgrund seiner Abfindung über genügend finanzielle Ressourcen, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. Im Klageverfahren bezog der Kläger sich auf eine Aufstellung zur Vermögenslage, aus der u.a. hervorgeht, dass er mit der gezahlten Abfindung mehrere Kredite abgelöst hatte.
Das SG Gießen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts verfolgt das Überbrückungsgeld den Zweck, den Lebensunterhalt in der ersten Zeit nach der Existenzgründung zu sichern. Der Lebensunterhalt sei aber hier durch die gezahlte Abfindung gesichert gewesen. Der Gründungszuschuss diene nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen. Die Ermessenentscheidung der Agentur für Arbeit sei daher nicht zu beanstanden, zumal diese auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten habe.
Das Urteil des SG Gießen ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen v. 01.06.2015


Gericht/Institution:SG Gießen
Erscheinungsdatum:01.06.2015
Entscheidungsdatum:29.04.2015
Aktenzeichen:S 14 AL 6/13Quelle : juris

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