Der BFH hat abschließend darüber entschieden, ob und unter
welchen Voraussetzungen die Körperschaftsteuer, die im Ausland gegen
dort ansässige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden ist, im Inland
auf die Einkommensteuer der hier ansässigen Anteilseigner dieser
Gesellschaften angerechnet werden kann.
Vorangegangen war dem ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der EuGH durch dessen sog. "Meilicke"-Urteile vom 06.03.2007 (C-292/04) und vom 30.06.2011 (C-262/09) zu Wort gekommen ist. Konkret ging es um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Kläger (Mitglieder der Erbengemeinschaft Meilicke) beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Maßgabe des sog. körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die Körperschaftsteuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften.
Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht "passenden" Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des BFH ist zum einen – in einem ersten Schritt – die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen; die Einkommensteuer erhöht sich dem entsprechend. Zum anderen seien – in einem zweiten Schritt – für die Anrechnung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der "reinen" Inlandssituation. Das bedeute vor allem: Der Anrechnungsbetrag bestimme sich danach, in welcher Höhe die Gewinne der ausländischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag müsse sodann in substantieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reiche es nicht aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reiche ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Die Verwendungsfiktion sei vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen. Ein solcher Nachweis sei den Klägern im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage sei (auch) deswegen abzuweisen gewesen. Ihr ursprünglicher Erfolg vor dem EuGH sei im Ergebnis also nicht belohnt worden.
Die Entscheidung des BFH betreffe das besagte, seit langem (im Jahre 2001) abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren. Allerdings sei dieses Verfahren für den Haushalt nach wie vor von großer Bedeutung. Viele Steuerbescheide seien noch "offen", weil die Anteilseigner den Abschluss des Klageverfahrens "Meilicke" abgewartet hätten. Nach Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen gehe es dabei um drohende Steuerausfälle aus den Altfällen in Milliardenhöhe. Zuletzt sei in den Verfahren vor dem EuGH von 5 Mrd. Euro die Rede gewesen.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 40/2015 v. 10.06.2015
Quelle:juris
Vorangegangen war dem ein langjähriger Rechtsstreit, in welchem vorab gleich zweimal der EuGH durch dessen sog. "Meilicke"-Urteile vom 06.03.2007 (C-292/04) und vom 30.06.2011 (C-262/09) zu Wort gekommen ist. Konkret ging es um die Körperschaftsteuer, die in Dänemark und den Niederlanden gegen dortige Kapitalgesellschaften festgesetzt worden waren. An den Kapitalgesellschaften waren die in Deutschland wohnenden Kläger (Mitglieder der Erbengemeinschaft Meilicke) beteiligt. Die Kapitalgesellschaften hatten ihre Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet. Die Kläger begehrten nun nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG die Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuern auf ihre individuelle Einkommensteuer. Das stand ihnen nach seinerzeitiger Gesetzeslage in den Streitjahren 1995 bis 1997 nach Maßgabe des sog. körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens jedoch nicht zu; anzurechnen war danach allein die Körperschaftsteuer, die gegen inländische Kapitalgesellschaften festgesetzt worden war. Der EuGH sah in der unterschiedlichen Behandlung einen Verstoß gegen die unionsrechtlichen Diskriminierungsverbote. Er verlangte die Gleichbehandlung der Anteilseigner an in- wie ausländischen Kapitalgesellschaften.
Diesem Verlangen nach Gleichbehandlung hat der BFH nun unter Anwendung der an sich nicht "passenden" Gesetzeslage Rechnung getragen; im Ergebnis aber dennoch zu Lasten der klagenden Gesellschafter entschieden und die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des BFH ist zum einen – in einem ersten Schritt – die anzurechnende ausländische Körperschaftsteuer (seit 1996) nicht anders als die inländische Körperschaftsteuer bei der Einkommensteuerfestsetzung als Einkunft zu erfassen; die Einkommensteuer erhöht sich dem entsprechend. Zum anderen seien – in einem zweiten Schritt – für die Anrechnung dieselben Maßstäbe anzusetzen wie in der "reinen" Inlandssituation. Das bedeute vor allem: Der Anrechnungsbetrag bestimme sich danach, in welcher Höhe die Gewinne der ausländischen Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht mit Körperschaftsteuer vorbelastet sind. Der so ermittelte Anrechnungsbetrag müsse sodann in substantieller Weise gegenüber den deutschen Finanzbehörden nachgewiesen werden. Dafür reiche es nicht aus, eine (ausländische) Bankbescheinigung über die tatsächliche Zahlung von Körperschaftsteuer vorzulegen. Es reiche ebensowenig aus, jene Körperschaftsteuer grob zu schätzen. Die Verwendungsfiktion sei vielmehr in allen ihren Belastungsschritten, wenn auch mit gewissen, vom BFH zugestandenen Erleichterungen, nachzuvollziehen und zu belegen. Ein solcher Nachweis sei den Klägern im Streitfall aber nicht gelungen. Ihre Klage sei (auch) deswegen abzuweisen gewesen. Ihr ursprünglicher Erfolg vor dem EuGH sei im Ergebnis also nicht belohnt worden.
Die Entscheidung des BFH betreffe das besagte, seit langem (im Jahre 2001) abgeschaffte körperschaftsteuerrechtliche Anrechnungsverfahren. Allerdings sei dieses Verfahren für den Haushalt nach wie vor von großer Bedeutung. Viele Steuerbescheide seien noch "offen", weil die Anteilseigner den Abschluss des Klageverfahrens "Meilicke" abgewartet hätten. Nach Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen gehe es dabei um drohende Steuerausfälle aus den Altfällen in Milliardenhöhe. Zuletzt sei in den Verfahren vor dem EuGH von 5 Mrd. Euro die Rede gewesen.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 40/2015 v. 10.06.2015
Gericht/Institution: | BFH |
Erscheinungsdatum: | 10.06.2015 |
Entscheidungsdatum: | 15.01.2015 |
Aktenzeichen: | I R 69/12 |
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