Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und
entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus
der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende
Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss.
Er habe insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 AO). Daran ändere sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird, so der BFH.
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, soweit sich die Einkommensteuer aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstücken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Deshalb müsse er die daraus resultierende Einkommensteuer nicht entrichten.
Dem ist der BFH nun gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Nach Auffassung des BFH wird bei der Zwangsverwaltung als Form der Einzelzwangsvollstreckung das Grundstück zugunsten des Gläubigers in der Weise "beschlagnahmt", dass die Nutzungsbefugnis auf den Zwangsverwalter übergeht. Dieser setze in der Regel die bestehenden Mietverträge fort und vereinnahme fortan die Mieten für die Gläubiger. Daneben habe er die öffentlichen Lasten aus dem Grundstück zu entrichten. Bisher habe man angenommen, dass die persönlichen Steuern wie die Einkommensteuer nicht darunter fielen. Diese sei (nur) vom Schuldner persönlich zu entrichten gewesen.
Diese Annahme hat der BFH nun korrigiert. Neben dem Schuldner habe danach auch der Zwangsverwalter insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 AO) und die aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks resultierende anteilige Einkommensteuer aus den von ihm vereinnahmten laufenden Erträgen (vorab) an das Finanzamt zu entrichten. Der an die Gläubiger auszuschüttende Betrag verringere sich dadurch. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändere nichts, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Zwar müsse auch der Insolvenzverwalter anteilig die Einkommensteuer des Schuldners entrichten, z.B. wenn er den Betrieb des Schuldners fortführe. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung bleibe jedoch von Gesetzes wegen zunächst bestehen. Der Insolvenzverwalter könne deshalb nicht unmittelbar auf die Fortsetzung oder Beendigung der Mietverhältnisse einwirken. Aus diesem Grund verbleibe es im Grundsatz bei der an das jeweilige Verwaltungsvermögen anknüpfenden Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters.
Die Entscheidung bedeute für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzverwalter, wie der Kläger, würden hingegen entlastet.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 41/2015 v. 10.06.2015
Quelle: juris
Er habe insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 AO). Daran ändere sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird, so der BFH.
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der Einkommensteuer des Schuldners in Anspruch genommen worden war. Er wehrte sich dagegen, soweit sich die Einkommensteuer aus einer vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordneten Zwangsverwaltung (Vermietung) von Grundstücken des Schuldners ergab. Er habe über das Grundstück nicht verfügen können. Deshalb müsse er die daraus resultierende Einkommensteuer nicht entrichten.
Dem ist der BFH nun gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Nach Auffassung des BFH wird bei der Zwangsverwaltung als Form der Einzelzwangsvollstreckung das Grundstück zugunsten des Gläubigers in der Weise "beschlagnahmt", dass die Nutzungsbefugnis auf den Zwangsverwalter übergeht. Dieser setze in der Regel die bestehenden Mietverträge fort und vereinnahme fortan die Mieten für die Gläubiger. Daneben habe er die öffentlichen Lasten aus dem Grundstück zu entrichten. Bisher habe man angenommen, dass die persönlichen Steuern wie die Einkommensteuer nicht darunter fielen. Diese sei (nur) vom Schuldner persönlich zu entrichten gewesen.
Diese Annahme hat der BFH nun korrigiert. Neben dem Schuldner habe danach auch der Zwangsverwalter insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 AO) und die aus der Vermietung des zwangsverwalteten Grundstücks resultierende anteilige Einkommensteuer aus den von ihm vereinnahmten laufenden Erträgen (vorab) an das Finanzamt zu entrichten. Der an die Gläubiger auszuschüttende Betrag verringere sich dadurch. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändere nichts, wenn später das Insolvenzverfahren eröffnet werde. Zwar müsse auch der Insolvenzverwalter anteilig die Einkommensteuer des Schuldners entrichten, z.B. wenn er den Betrieb des Schuldners fortführe. Eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnete Zwangsverwaltung bleibe jedoch von Gesetzes wegen zunächst bestehen. Der Insolvenzverwalter könne deshalb nicht unmittelbar auf die Fortsetzung oder Beendigung der Mietverhältnisse einwirken. Aus diesem Grund verbleibe es im Grundsatz bei der an das jeweilige Verwaltungsvermögen anknüpfenden Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters.
Die Entscheidung bedeute für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzverwalter, wie der Kläger, würden hingegen entlastet.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 41/2015 v. 10.06.2015
Gericht/Institution: | BFH |
Erscheinungsdatum: | 10.06.2015 |
Entscheidungsdatum: | 10.02.2015 |
Aktenzeichen: | IX R 23/14 |
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