Das SG Dortmund hat entschieden, dass eine Umschulung zum
Automobilkaufmann für einen vorbestraften Arbeitslosen mit der
Begründung abgelehnt werden kann, dass er in dem Umschulungsberuf wegen
der Verurteilung voraussichtlich nicht dauerhaft eingegliedert werden
kann.
Der Antragsteller, ein gelernter Kraftfahrzeugmechaniker aus Bergkamen, ist wegen gewerbsmäßigen Betruges (Angebot nicht vorhandener Waren auf eBay) im August 2014 zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die Agentur für Arbeit Hamm lehnte eine ebenfalls im August 2014 beantragte Umschulung zum Automobilkaufmann im Berufsförderungswerk Dortmund ab, weil es an einer Eignung des Antragstellers für die Umschulung im kaufmännischen Bereich fehle.
Das SG Dortmund hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts setzt die erforderliche Eignung des Rehabilitanden für die konkrete Maßnahme voraus, dass er durch sie auf Dauer beruflich eingegliedert werden könne. Daran fehle es im Falle des Antragstellers, da er die Vorstrafe potentiellen Arbeitgebern jedenfalls auf Nachfrage angeben müsse. Denn seine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges lasse negative Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit als Automobilkaufmann zu. Zudem sei die aktuelle Verurteilung wie bereits frühere Verurteilungen des Antragstellers in sein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 27.05.2015
Quelle: juris
Der Antragsteller, ein gelernter Kraftfahrzeugmechaniker aus Bergkamen, ist wegen gewerbsmäßigen Betruges (Angebot nicht vorhandener Waren auf eBay) im August 2014 zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Die Agentur für Arbeit Hamm lehnte eine ebenfalls im August 2014 beantragte Umschulung zum Automobilkaufmann im Berufsförderungswerk Dortmund ab, weil es an einer Eignung des Antragstellers für die Umschulung im kaufmännischen Bereich fehle.
Das SG Dortmund hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts setzt die erforderliche Eignung des Rehabilitanden für die konkrete Maßnahme voraus, dass er durch sie auf Dauer beruflich eingegliedert werden könne. Daran fehle es im Falle des Antragstellers, da er die Vorstrafe potentiellen Arbeitgebern jedenfalls auf Nachfrage angeben müsse. Denn seine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges lasse negative Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit als Automobilkaufmann zu. Zudem sei die aktuelle Verurteilung wie bereits frühere Verurteilungen des Antragstellers in sein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 27.05.2015
Gericht/Institution: | SG Dortmund |
Erscheinungsdatum: | 27.05.2015 |
Entscheidungsdatum: | 18.05.2015 |
Aktenzeichen: | S 35 AL 256/15 ER |
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