Der BFH hat entschieden, dass eine Minderheitsbeteiligung des
Kommanditisten an der Komplementär-GmbH von weniger als 10% nicht zu
seinem notwendigen Sonderbetriebsvermögen bei der KG gehört.
In dem Urteilsfall hatte ein Kommanditist seine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG veräußert, und zwar sowohl seinen Kommanditanteil als auch den Anteil an der Komplementär-GmbH. An beiden Gesellschaften war er mit jeweils 5% beteiligt. Das Finanzamt war der Meinung, der Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils sei in den Veräußerungsgewinn des KG-Anteils einzubeziehen, obwohl der Gesellschafter seinen GmbH-Anteil als Privatvermögen behandelt hatte.
Der BFH hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem sogenannten Sonderbetriebsvermögens II um Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen und die deshalb dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Nach den jetzt aufgestellten Grundsätzen sei die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nur dann dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn er als grundsätzlich nicht an der Geschäftsführung beteiligter Gesellschafter auf Grund der Beteiligung an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft erhalte. Daran fehle es nach Meinung des BFH jedenfalls dann, wenn der Kommanditist weniger als 10% der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH halte. Eine derartige Minderheitsbeteiligung habe im Urteilsfall vorgelegen, sie sei daher dem Privatvermögen des Kommanditisten zuzuordnen gewesen. Dabei habe es nach Auffassung des BFH auch keine Rolle gespielt, dass die GmbH in erheblichem Umfang an dem Gewinn der Mitunternehmerschaft beteiligt gewesen sei.
Offengelassen hat der BFH, ob eine Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Sonderbetriebsvermögen II geboten ist, wenn die Beteiligung 10-25% beträgt, weil einem so beteiligten Gesellschafter gewisse Minderheitenrechte zustehen, oder ob von einer Einflussnahme (wenn überhaupt) erst bei einer Beteiligung von mehr als 25% (sog. Sperrminorität) die Rede sein kann.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 43/2015 v. 17.06.2015
Quelle: juris
In dem Urteilsfall hatte ein Kommanditist seine Beteiligung an einer GmbH & Co. KG veräußert, und zwar sowohl seinen Kommanditanteil als auch den Anteil an der Komplementär-GmbH. An beiden Gesellschaften war er mit jeweils 5% beteiligt. Das Finanzamt war der Meinung, der Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils sei in den Veräußerungsgewinn des KG-Anteils einzubeziehen, obwohl der Gesellschafter seinen GmbH-Anteil als Privatvermögen behandelt hatte.
Der BFH hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dem sogenannten Sonderbetriebsvermögens II um Wirtschaftsgüter, die der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen und die deshalb dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Nach den jetzt aufgestellten Grundsätzen sei die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nur dann dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen, wenn er als grundsätzlich nicht an der Geschäftsführung beteiligter Gesellschafter auf Grund der Beteiligung an der geschäftsführenden Komplementär-GmbH mittelbar Einfluss auf die Geschäftsführung der Personengesellschaft erhalte. Daran fehle es nach Meinung des BFH jedenfalls dann, wenn der Kommanditist weniger als 10% der Geschäftsanteile der Komplementär-GmbH halte. Eine derartige Minderheitsbeteiligung habe im Urteilsfall vorgelegen, sie sei daher dem Privatvermögen des Kommanditisten zuzuordnen gewesen. Dabei habe es nach Auffassung des BFH auch keine Rolle gespielt, dass die GmbH in erheblichem Umfang an dem Gewinn der Mitunternehmerschaft beteiligt gewesen sei.
Offengelassen hat der BFH, ob eine Zuordnung der Gesellschaftsanteile zum Sonderbetriebsvermögen II geboten ist, wenn die Beteiligung 10-25% beträgt, weil einem so beteiligten Gesellschafter gewisse Minderheitenrechte zustehen, oder ob von einer Einflussnahme (wenn überhaupt) erst bei einer Beteiligung von mehr als 25% (sog. Sperrminorität) die Rede sein kann.
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 43/2015 v. 17.06.2015
Gericht/Institution: | BFH |
Erscheinungsdatum: | 17.06.2015 |
Entscheidungsdatum: | 16.04.2015 |
Aktenzeichen: | IV R 1/12 |
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