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Konferenz zum Sozialen Wohnungsbau in Berlin 13.11.2012

Am 13.November 2012 findet von 9:30 bis 17:00 Uhr im Abgeordnetenhaus von Berlin, Niederkirchner Straße 5, unter dem Motto

Nichts läuft hier richtig die Konferenz zum sozialen Wohnungsbau Berlin statt.

Veranstalter ist die Stadtteilinitiative Kotti & Co und sozialmieter.de. Der bekannte Soziologe und Gentrifikationsforscher Andrej Holm leitet die Veranstaltung.

Um 14:00 Uhr hält der Sozialrechtsexperte Ra Ludwig Zimmermann ein Impulsreferat zur Wohnaufwendungenverordnung (WAV)

Die Veranstaltung ist öffentlich!

Kommentare

  1. Az.:
    S
    37
    AS
    30006112

    Liebe Menschen,

    dass
    SG Berlin


    Az.:
    S
    37
    AS
    30006112
    erklärt WAV2012 Berlin für unwirksam

    Das SG Berlin hat mit Urteil vom 22.02.2013 die WAV Berlin – also die Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – im Rahmen einer inzidenten Normenkontrolle für unwirksam erklärt.


    Damit ist die Berechnung der Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger und Grundsicherungsempfänger wohl hinfällig.


    Die insofern zuerst relevanten Teile des Urteils (es handelte sich um ein Verfahren mit Klagehäufung)

    sind hier abrufbar (Seite 6 ff.)

    Urteil des SG Berlin vom 22.02.2013


    Damit hat das Gericht im Rahmen einer indirekten Rechtskontrolle die WAV Berlin für nicht anwendbar erklärt.

    Das JobCenter kann dieses Urteil noch Berufung einlegen.

    Hierneben ist noch der Normenkontrollantrag vor den Bundessozialgericht anhängig.
    Liebe Grüße Werner Oetken

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    1. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 17.10.2013 die WAV Berlin für Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII für unwirksam erklärt und damit in diesem Bereich verworfen.

      Voraussetzung für deren Geltung ist nach § 35a SGB XII, dass in der Satzung nach § 22a SGB II Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung getroffen werden und dabei zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dem wird der einschlägige § 6 Abs 2 WAV nicht gerecht. Denn die in ihm enthaltenen Regelungen erfüllen nicht die Voraussetzungen, die an solche Sonderregelungen zu stellen sind und auch im Rahmen der Normgebung nach § 22a SGB II zu beachten sind.
      Es mangelt ‑ nach den nicht bestrittenen Feststellungen des LSG ‑ an den notwendigen tatsächlichen Erhebungen als Grundlage für die Bestimmung des vom Antragsgegner als angemessen angesehenen Wohnbedarfs insbesondere von älteren Menschen. Es ist nicht zu erkennen, worin die in § 6 Abs 2 WAV genannte Erhöhungsmöglichkeit der Richtwerte um bis zu 10 vom Hundert ihre tatsächliche Grundlage hat und wie sie abgeleitet wurde (vgl nur BVerfG vom 9.2.2010 ‑ 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 ‑ BVerfGE 125, 175 = SozR 4‑4200 § 20 Nr 12 RdNr 171, 175: “keine Schätzung ins Blaue hinein”).

      (Quelle: BSG, Terminbericht vom 17.10.2013)
      Das Urteil gilt ab sofort.
      Hintergrund ist, daß – wie das LSG Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt hatte, daß nicht die nach § 35a SGB XII genannten Bedarfe sich in der Verordnung wiederfinden. Auch hinsichtlich der Problematik der Heizkosten hat sich der 14. Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung kurz dahingehend geäußert, als daß der bundesweite Heizspiegel wohl keine Geltung beanspruchen kann, sondern kommunale Erkenntnisquellen vorliegen müssen, da sich das Heizverhalten witterungsbedingt bundesweit unterscheidet (dies ist in Berlin nach der
      DIN EN 12831 tatsächlich der Fall- hier ist z.B. eine andere Auslegung der thermischen Anlagen in Berlin also z.B. in Freiburg gefordert- sogenannte Heizlastberechnung (Klimazonen pdf des DWD).
      Bezeichnend ist, daß der Härtefallzuschlag von 10 % nach § 6 WAV nur auf Erfahrungswerten basiert. Das macht aber keine Sinn, wenn man das die Bildung von Bedarfssätzen eine realistische Schätzung bzw. statistische Grundlage verlangt und eben keine Schätzung.
      Nun gilt wohl für die laufenden Verfahren zumindest die gesicherte Erkenntnis, daß – da ja kein sog. schlüssiges Konzept für die Kosten der Unterkunft und Heizung vorliegt, daß sich die Kosten der Unterkunft nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10 % zzgl. Heizung zu zahlen ist.
      Hierzu bemerkte jedoch zutreffend der Senat, daß diese Sicherheitszuschlagsberechnung auch einer Fortentwicklung unterliegt, da diese Daten immerhin auch schon ein paar Jahre alt sind.
      Soweit die Regelungen auch den Rechtskreis der SGB II-Empfänger betrifft, hat das Gericht keine Entscheidung getroffen.
      Die Entscheidung ist nicht wirklich überraschend, da sich bereits nach der Entscheidung des Landessozialgerichtes in dieser Sache sich eine Unwirksamkeit abzeichnete (nur prozessual betrachtet die Sache etwas “unglücklich” war).
      Damit ist das Land nun zum dritten Mal mit der WAV vor einem Gericht gescheitert.
      Vielleicht geht ihm jetzt ein Licht auf.

      Für Anfragen , das BSG - Verfahren führte :
      der Rechtsanwalt Kay Füßlein, Scharnweberstraße 20 10247 Berlin

      kontakt @ ra-fuesslein.de
      Tel.: 030 /2938 1057
      Fax: 030 / 2938 1059
      Berlin, den 18.10.2013

      Mit freundlichen Grüßen Werner Oetken



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