Direkt zum Hauptbereich

Anspruch eines schwer Lungenkranken auf Zuschuss für Kauf eines Gebrauchtwagens zum Verwandtenbesuch



 
Das SG Mannheim hat entschieden, dass ein schwer Lungenkranker gegen das Sozialamt einen Anspruch auf einen Zuschuss für den Kauf eines Gebrauchtwagens hat, um Verwandte zu besuchen.
Der Kläger bezieht Grundsicherung im Alter vom Beklagten. Er benötigt wegen einer schweren Lungenerkrankung ständig Flüssigsauerstoff und muss daher ein mehrere Kilogramm schweres Sauerstoffgerät mit einem Sauerstofftank bei sich führen. Nachdem sein Kfz verschrottet werden musste, beantragte er beim Beklagten einen Zuschuss von 7.500 Euro für den Erwerb eines Gebrauchtwagens. Der Beklagte lehnte mit der Begründung ab, der Kläger könne Betreuungsleistungen der Pflegekasse beantragen, den ÖPNV benutzen oder Behindertenfahrdienste in Anspruch nehmen.
Das SG Mannheim hat das Sozialamt zur Zahlung verurteilt.
Nach Auffassung des Sozialgerichts benötigt der Kläger das Kfz, um seine zahlreichen in Entfernungen von mehr als 150 km lebenden Verwandten und Freunde zu besuchen. Dies gehöre zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Entscheidend sei dabei, dass der Kläger Besuche bei seinen Brüdern, Neffen, Cousins, der Schwägerin, sowie die Pflege der Gräber naher Angehöriger zu der Zeit, als er noch ein fahrtaugliches Kfz besaß, in großem Umfang durchgeführt hat. Wegen der notwendigen Mitnahme des Sauerstoffgerätes und eines Zusatztanks für Abwesenheiten von zu Hause über drei Stunden könne er nicht auf die Benutzung des ÖPNV verwiesen werden. Behindertenfahrdienste am Wohnort des Klägers habe der Beklagte nicht benannt.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Berufung des Beklagten ist beim LSG Stuttgart unter dem Az. L 7 SO 1524/18 anhängig.
Gericht/Institution:SG Mannheim
Erscheinungsdatum:07.08.2018
Entscheidungsdatum:09.04.2018
Aktenzeichen:S 2 SO 2030/16


Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 07.08.2018 juris online

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...