Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung: § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verfassungsgemäß
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass die Regelung des § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V zur Versicherungspflicht von Beziehern einer gesetzlichen Rente in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Insbesondere führten die gesetzlich geforderten Vorversicherungszeiten für den Zugang zur KVdR nicht zu einer Altersdiskriminierung, so das Sozialgericht.
Kläger war ein seit 1985 selbstständiger Rechtswalt, der seit Berufsbeginn über eine private Kranken- und Pflegeversicherung versichert war. Seit 2014 bezieht er eine Altersversorgung vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte i.H.v. 574,57 Euro monatlich. Seine aktuellen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich auf 455,18 Euro monatlich. Im Februar 2015 beantragte er darüber hinaus eine Regelaltersrente und begehrte zugleich die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner. Dies lehnte die Beklagte wegen fehlender Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Der Kläger sah darin eine Altersdiskriminierung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere fehle es an einer gesetzlichen Härtefall- oder Ausnahmeregelung, wenn die Alterseinkünfte durch die hohen privaten Versicherungsbeiträge aufgezehrt würden.
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verfassungskonform ist.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte der Kläger zu Beginn seines Berufslebens die Möglichkeit gehabt, dem System der gesetzlichen Krankversicherung beizutreten. Stattdessen habe er in der aktiven Erwerbsphase die Vorteile der kostengünstigeren Versicherung mit einem breiteren Leistungsspektrum in der privaten Krankenversicherung genutzt und damit bewusst keinen Beitrag zur Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Systematisch konsequent könne er daher mit Bezug einer Altersrente auch nicht den erstmaligen Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung verlangen, um der allgemein bekannten Kostensteigerung in der privaten Krankenversicherung im Alter zu entgehen.
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 02.08.2018 juris
Insbesondere führten die gesetzlich geforderten Vorversicherungszeiten für den Zugang zur KVdR nicht zu einer Altersdiskriminierung, so das Sozialgericht.
Kläger war ein seit 1985 selbstständiger Rechtswalt, der seit Berufsbeginn über eine private Kranken- und Pflegeversicherung versichert war. Seit 2014 bezieht er eine Altersversorgung vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte i.H.v. 574,57 Euro monatlich. Seine aktuellen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung belaufen sich auf 455,18 Euro monatlich. Im Februar 2015 beantragte er darüber hinaus eine Regelaltersrente und begehrte zugleich die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner. Dies lehnte die Beklagte wegen fehlender Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Der Kläger sah darin eine Altersdiskriminierung unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere fehle es an einer gesetzlichen Härtefall- oder Ausnahmeregelung, wenn die Alterseinkünfte durch die hohen privaten Versicherungsbeiträge aufgezehrt würden.
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V verfassungskonform ist.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte der Kläger zu Beginn seines Berufslebens die Möglichkeit gehabt, dem System der gesetzlichen Krankversicherung beizutreten. Stattdessen habe er in der aktiven Erwerbsphase die Vorteile der kostengünstigeren Versicherung mit einem breiteren Leistungsspektrum in der privaten Krankenversicherung genutzt und damit bewusst keinen Beitrag zur Solidargemeinschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Systematisch konsequent könne er daher mit Bezug einer Altersrente auch nicht den erstmaligen Eintritt in die gesetzliche Krankenversicherung verlangen, um der allgemein bekannten Kostensteigerung in der privaten Krankenversicherung im Alter zu entgehen.
Gericht/Institution: | SG Stuttgart |
Erscheinungsdatum: | 06.08.2018 |
Entscheidungsdatum: | 28.09.2017 |
Aktenzeichen: | S 11 KR 3012/16 |
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 02.08.2018 juris
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