Direkt zum Hauptbereich

Regierungsdefinition des Begriffes Heimat



 
Die Bundesregierung hat ihr der Namensgebung des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) zugrunde gelegtes Verständnis des Begriffes "Heimat" erläutert.
In ihrer Antwort (BT-Drs. 19/3559 – PDF, 131 KB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/3294 – PDF, 140 KB) legt die Bundesregierung der Namensgebung und den Aufgaben des BMI "ein modernes Verständnis" des Heimatbegriffes zugrunde. "Das heißt, dieses Verständnis ist im freiheitlich-demokratischen Sinn zeitgemäß zu definieren: Heimat ist dort, wo sich Menschen wohl, akzeptiert und geborgen fühlen. Heimat hat nichts mit Enge zu tun, sondern gibt Orientierung und vermittelt einen festen Halt, die Herausforderungen des Lebens zu bestehen und nach vorne zu blicken", heißt es in der Antwort weiter. Wie die Bundesregierung darin ferner ausführt, ist "Heimatpolitik" als gemeinsame Gestaltungsaufgabe zu verstehen. Der "tiefgreifende Wandel unserer Zeit" bewege viele Menschen in ihrem Lebensalltag. Deutschland habe sich durch Globalisierung, Digitalisierung und Zuwanderung in den vergangenen Jahren stark verändert. Wenn Gemeinschaften vielfältiger werden, seien die Fragen der Identität und der Identifikation mit dem Land umso wichtiger. Die Antworten darauf müssten "im Kernbereich des Zusammenlebens normativ verbindlich" sein. Zu den unverrückbaren Werten zählten "nicht nur die Grundrechte als Basis unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sondern auch die Achtung und Wertschätzung der hier tradierten Lebensweise". "Heimat" heißt aber der Antwort zufolge "auch Zukunft und Verständnis", gesellschaftliche Veränderungen anzunehmen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen. "Denn Heimat war und ist immer auch ein Raum sozialer Beziehungen, Ausgleich und Einbindung - Integration", schreibt die Bundesregierung. So verstanden sei "Heimat Lebensmöglichkeit und nicht nur Herkunftsnachweis". Den Angaben zufolge wird sich die neue Heimatabteilung des Ministeriums dem entsprechend zum einen "mit der Verbesserung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes, der Identifikation mit unserem Land und der Integration beschäftigen". Sie gehe auf das Bedürfnis nach Gemeinschaft, Sicherheit im Alltag, kultureller Identität, Stabilität und einem guten Miteinander ein. Zum anderen werde sich die Abteilung Heimat mit strukturpolitischen Maßnahmen zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse kümmern.
Quelle: hib - heute im bundestag Nr. 565 v. 03.08.2018 juris

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Kann ein Leistungsbezieher nach dem SGB II für seinen unangemessenen Stromverbrauch keine Gründe benennen, muss das Jobcenter seine Stromschulden nicht übernehmen.

Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 8 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II). Danach können Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertig und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen gewährt werden.  Die Rechtfertigung der Schuldenübernahme ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, in den auch Billigkeitserwägungen einfließen (Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Juni 2009 – L 14 AS 618/09 B ER). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.09.2011 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg , - L 14 AS 1533/11 B ER - geurteilt, dass Gründe für einen "unangemessenen" Stromverbrauch in einem einstwe...

Zur Frage, wer für die Kosten der Entrümpelung, Grundreinigung und Renovierung der Wohnung eines Messie zuständig ist

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 08.03.2012, - L 13 AS 22/12 B ER - 1. Der Bedarf eines Hilfesuchenden, der aus einem Fehlgebrauch der Wohnung herrührt (Messie), gehört nicht zum Bedarf für Unterkunft und Heizung iSd § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. 2. Ebenso ist eine notwendige Grundreinigung und Renovierung einer Messie - Wohnung eher nicht auf der Grundlage von §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II zu regeln. 3. Als Anspruchsgrundlage für das Aufräumen einer Messie-Wohnung kommt § 67 SGB XII i.V.m. § 4 der Verordnung zu § 69 SGB XII in Betracht, wobei die Entscheidung über Art und Maß der Hilfeleistung im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml;jsessionid=445EF403A69158C8FFF6888A88310D59.jp84?doc.id=JURE120006139&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind auch bei Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII Einkommen

Sozialgericht Karlsruhe,Beschluss vom 21.08.2012,- S 1 SO 2516/12 - Guthaben aus Nebenkostenrückerstattungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit nicht vollständig entfällt. Der Kläger macht im Hauptsacheverfahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutgeschriebenen Nebenkostenrückerstattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor. Das Sozialgericht Karlsruhe hat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Ausgangsentscheidung der Behörde sei nach der Rechtsprechung des B...