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Keine Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Überweisungen per Online-Banking



 
Das LG Kiel hat entschieden, dass dann, wenn Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrages per Online-Banking eingesetzt haben, die Bank die Beweislast dafür trägt, dass der Kunde das Abhandenkommen der PIN zu vertreten habe.
Der Kläger unterhält bei der beklagten Sparkasse ein Konto, von dem aufgrund zweier von ihm nicht autorisierter Überweisungen ca. 28.000 Euro verschwunden sind. Der Kläger nutzt bereits seit Jahren Online-Banking und verwendet hierfür die sog. SMS-Tan. Hierbei senden die Banken für jede Überweisung eine Code-Nummer aufs Handy, die der Kontoinhaber dann online eingibt und damit die Überweisung freischaltet. In dem Prozess vor dem LG Kiel verlangte der Kläger nun die 28.000 Euro von der Sparkasse zurück.
Das LG Kiel hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch des Klägers auf Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den zwei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen gegeben. Die Sparkasse ihrerseits habe keinen Schadensersatzanspruch, den sie dem Anspruch des Klägers entgegenstellen könnte, da diese nicht auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes beruhten. Es liege zudem kein Fall vor, in dem der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes entstanden sei und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt habe. Es sei im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen, dass der Kläger die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe. Dieser Beweis hätte von der beklagten Sparkasse erbracht werden müssen. Eine Umkehr der Beweislast ergebe sich nicht daraus, dass die Aufbewahrung der Sicherheitsmerkmale ausschließlich in der Sphäre des Zahlers erfolge und die Beklagte darauf keinen Einfluss habe. Der Beklagten kämen jedoch die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute. Danach müsse der Zahler dem Vorwurf der unsicheren Aufbewahrung substantiiert entgegen treten und zu den Sicherheitsvorkehrungen vortragen. Dies habe der Kläger hier in der mündlichen Verhandlung ausreichend getan. Die Sparkasse habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger zumutbare Vorkehrungen zum Schutz von PIN und TAN unterlassen habe.


Gericht/Institution:LG Kiel
Erscheinungsdatum:06.08.2018
Entscheidungsdatum:20.04.2018
Aktenzeichen:212 O 562/17
Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 06.08.2018 juris

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