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Anspruch gegen Krankenkasse auf einen höhenverstellbaren Therapiestuhl



 
Das SG Mannheim hat entschieden, dass die Krankenkasse dem Kläger einen Arbeits- und Therapiestuhl bereitstellen muss, um dem Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens gerecht zu werden.
Der 1943 geborene Kläger ist halbseitig gelähmt. Er hat von seiner Krankenkasse unter anderem einen Leichtrollstuhl und einem Elektrorollstuhl bekommen. Seinen Antrag auf einen höhenverstellbaren Therapie- und Arbeitsstuhl lehnte seine Krankenkasse mit der Begründung ab, ein solcher sei nicht notwendig. Der Kläger wandte ein, er benötige den Therapie- und Arbeitsstuhl vor allem zur Nahrungszubereitung in seiner Küche, da er mit seinem Rollstuhl die Arbeitsplatte nicht erreichen könne. Die Krankenkasse fand es zumutbar, regelmäßig benötigte Gegenstände in Rollstuhlhöhe zu positionieren.
Das SG Mannhei hat dem Kläger Recht gegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts benötigt der Kläger den Arbeits- und Therapiestuhl, wovon sich das Sozialgericht nach Durchführung eines Beweisaufnahmetermins in der Wohnung des Klägers habe überzeugen können. Denn mit seinem Leichtrollstuhl könne er sich nicht in der ganzen Wohnung fortbewegen. Er sei auch nur mit dem Therapie- und Arbeitsstuhl in der Lage, sich aus dem Sitzen in den Stand aufzurichten. Darüber hinaus könne er sich nur mit einem solchen Stuhl selbst Mahlzeiten zubereiten. Ohne dieses Hilfsmittel sei das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens nicht gewährleistet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Gericht/Institution:SG Mannheim
Erscheinungsdatum:07.08.2018
Entscheidungsdatum:23.02.2018
Aktenzeichen:S 11 KR 3029/17
Quelle: Pressemitteilung des SG Mannheim v. 07.08.2018 juris

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