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Guthaben aus Nebenkostenabrechnung als anrechenbares Einkommen



 
Das SG Stuttgart hat entschieden, dass Mietnebenkostenerstattungen aus der Jahresabrechnung, die an einen Empfänger von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung ausgezahlt werden, sich dieser als Einkommen anrechnen lassen muss.
Dies gelte auch dann, wenn der Leistungsempfänger während des laufenden Betriebsjahres die Mietnebenkosten bewusst durch überdurchschnittlich sparsames Verbrauchsverhalten senke, um mit der erwarteten Erstattung Aufwendungen, die er aus der laufenden Regelleistungen nicht finanzieren könne, tätigen zu können. Selbst wenn die Beklagte in der Vergangenheit von einer Einkommensanrechnung abgesehen habe, begründe dies keinen dauerhaften Rechtsanspruch auf Anrechnungsverschonung, so das Sozialgericht.
Klägerin war eine Rentnerin, die neben ihrer Rente ergänzend Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht. Nachdem die Jahresabrechnung des Vermieters zu einem Guthaben geführt hatte, wurde dieses direkt an die Klägerin ausgezahlt. Nach Bekanntwerden dieses Geldzuflusses rechnete die Beklagte die Erstattung als Einkommen an und verringerte entsprechend ihre Leistungen (verteilt auf 6 Monate) in der Folgezeit. Die Klägerin begründete ihre Klage damit, dass sie nur über die jährliche Betriebskostenerstattung, zu der es aufgrund ihres äußerst sparsamen Verbraucherverhaltens bei Strom, Heizung und Wasser komme, in der Lage sei, notwendige Rücklagen für außerplanmäßige Ausgaben zu bilden. Aus der Regelleistung bzw. der geringen Rente könne sie nichts ansparen.
Das SG Stuttgart hat die Einkommensanrechnung als rechtmäßig angesehen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts hat die Klägerin im Rahmen der von der Beklagten zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung nur Anspruch auf Übernahme der tatsächlich entstandenen Mietkosten.


Gericht/Institution:SG Stuttgart
Erscheinungsdatum:06.08.2018
Entscheidungsdatum:08.06.2018
Aktenzeichen:S 11 SO 569/18
Quelle: Pressemitteilung des SG Stuttgart v. 06.08.2018 juris

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